Art. 3. Jeder Bürger des einen der beiden Staaten, welcher ſichim andern niederlaſſen will, hat gehörige, durch die zuſtändige Behördeausgeſtellte Heimathſchriften beizubringen.
Art. 4. Die Bürger des einen der beiden Staaten, welche imandern ſich aufhalten oder niedergelaſſen ſind, ſollen, wenn ſie in ihreHeimath zurückkehren wollen, oder wenn ſie in Folge eines gerichtlichenUrtheils oder gemäß Verordnungen über Sittenpolizei und Bettel heim-geſchickt werden, jederzeit und unter allen Umſtänden, mit ihren Frauenund ihren Kindern, im Heimathlande, wo ſie den Geſetzen gemäß ihreRechte behalten haben, aufgenommen werden.
Art. 5. Keine der hohen Vertragsparteien darf für die Einfuhr,die Ausfuhr, die Magazinirung und den Tranſit der Boden⸗ oderInduſtrieerzeugniſſe des andern Landes, andere oder höhere Gebührenals diejenigen fordern, welche von gleichartigen Boden- oder Induſtrie-erzeugniſſen der meiſtbegünſtigten Nation gegenwärtig oder künftig erhobenwerden.
Art. 6. Die Waaren däniſcher Herkunft haben freien Eingang indas Gebiet der ſchweizeriſchen Eidgenoſſenſchaft. Ebenſo ſind das Gebietund die Häfen von Dänemark und ſeiner Kolonien(mit Ausnahmederjenigen von Grönland) allen ſchweizeriſchen Erzeugniſſen offen, wofernſie auf ſchweizeriſchen oder däniſchen Schiffen, oder unter irgend einerandern Flagge, welche in den däniſchen Häfen freien Zutritt hat, ein-geführt werden. Für die ſchweizeriſchen Waaren, die unter däniſcherFlagge oder unter der Flagge einer der meiſtbegünſtigten Nationengeführt werden, ſind die gleichen Gebühren zu entrichten, wie für dieWaaren dieſer letztgedachten Nation; unter jeder andern Flagge werdenſie behandelt, wie die Erzeugniſſe des Landes, dem das Schiff angehört.In Schiffbruch⸗ und Rettungsfällen an den däniſchen Küſten werden dieſchweizeriſchen Waaren ſo angeſehen und behandelt, wie wenn ſie däniſchenBürgern angehörten.
Art. 7. Im Weitern iſt von den beiden Vertragsparteien ver-einbart worden, daß jeder Vortheil in Handels- oder Zollſachen, oderbezüglich der im Art. 1 erwähnten Punkte, den eine derſelben einerdritten Macht eingeräumt hätte oder ſpäter einräumen würde, gleichzeitigund in gleicher Weiſe auch auf die andere ausgedehnt werden ſoll.