Buch 
Verfassung der Ortsgemeinde Aadorf
Entstehung
JPEG-Download
 

Reglement

für die Ortsgemeinde Aadors.

I. Organisation der Gemeinde.

Art. 1. Die Ortsgemeinde ist das verfassungsgemäßeOrgan der Gesammteinwohnerschaft zur Wahrung ihrer öffent-lichen Interessen.

Art. 2. Dieselbe besteht aus den in ihr wohnendenstimmberechtigten Kantons- und Schweizerbürgern. In Ange-legenheiten, welche die Gemeindeökonomie betreffen, sind auchdie seit einem Jahr niedergelassenen Ausländer stimmberechtigt.

Art. 3. Die Gemeinde versammelt sich durch Beschlußder Ortskommission so oft, als genügende, oder dringende Trak-tanden zur Erledigung vorliegen; außerordentlicherwcise auchauf Verlangen von einem Viertel der Stimmberechtigten, wenndiese die Gründe ihres Begehrens schriftlich motivirt der Orts-kommission einreichen.

Art. 4. Die Einberufung der Gemeinde erfolgt auf An-ordnung des Präsidenten; und zwar soll dieselbe, wenn immermöglich acht Tage vor Abhaltung der Gemeinde öffentlichbekannt gemacht werden, unter genauer Angabe der zu behandeln-den Geschäfte.

Art. 5. Die Gemeinde beginnt mit Verlesung des Stimin-registers und zwar genau auf die Zeit, welche bei der Ein-ladung bekannt gemacht worden ist. Wer unentschuldigt nachbeendigtem Verlesen des Stimmregisters erscheint, wird mit50 Rp-, gänzlich Wegbleibende mit Fr. 1 Buße bestraft.

Stimmberechtigte, welche das 60. Altersjahr überschritten,sind von Bußen gänzlichbcfreit, dürfen aber auf dem Stimm-