möglich war. In dem alcmanischen Helveticn formirkeein gewisser Strich Landes mit seinen Curtes oger Meier-höfen ein Ccntgericht. Dieses Gericht besaßen dixsämmtlichen Edelinge (Gutsherren) in dem Bezirke.Der Oberrichter hieß Centenar, Centrichtcr, Centgraf.')So wie der Graf den Vogt und Meier unter sich hatte,so hatte er über sich den Herzog; so wie unter seinemStäbe der Graf verschiedene Centgerichte vereinigte, sovereinigte unter dem scinigen der Herzog verschiedeneGrafschaften. So war die alemanische Verfassung vondcni dritten bis ins fünfte Jahrhundert. Vor Gerichtegalten Zeugen und Eide ; noch waren schriftliche Ur-künden selten; in zweifelhaften Fällen entschieden dieOrdeale, das ist, Urtheile Gottes. An den Ufern desZürchersccS wohnten, wie Walafried schreibt, barbarischeMenschen; sie hielten Flüsse, Berghöhen, Haine fürgöttlich, und schlachteten den Schuzgeistern derselbenPferde und Stiere. Nach dem Ursin befanden sich anHelvetiens Grenze gegen Ost zwar schon in dem IVtenJahrhunderte Kirchen, nicht selten aber wurden siewährend der Völkerwanderungen bald zerstört, balddurch heidnische Gebräuche entweiht. — * **) ') Je mehv
noch
*) Tacts, äe üerm.XII. Schwäbisches Lelmrccht C. l.Conrinq äe 6erm. impeii». S. 7y. SenkenbergStlorx. suris keuck. Baluz Loxit. 1*. I. S. r?>
**) Eigentlich erst im Visen Jahrhundert verbreitetesich ganz das romiich - fränkische Christenthum.AgatbiaS Hüt. ^uitlnurn. B.l. Rhenan Verkenn.