in der Schweiz, «uch die katholische« Cantone zur Unter»jcichnuug der Madritervertrages zu bewegen. Die re-formiere« so wie die Wallchr, gestattetenj ihm überdiesVerstärkung und Durchpaff. Ganz unversehens warenden rz. Okt. 16:4. franzöfische Truppen, nebst einigerBeihilfe von Zürich, Bern und GlaruS , bis in Grau-bündten gedrungen. Höchlich war dieser Kriegszug denkatholischen Cantoncn zuwider, um so viel mehr, da erohne ihr Dorwiffcn, da er eigenmächtig über ihre«Grund und Boden geschehen war. Die Zürcher ent-schuldigten ihr Verfahren theils durch ehevoriges ähn-liches Verfahren der katholischen Cantone, theils durchdie Autorität der französischcn BundeSvcrträge, vermögwelcher den Franzosen der Durchzuq erlaubt war. Den17. Nov. 1614. bewilligte der Bundestag in Chur dieAnwerbung für Frankreich . Ein anderer Bundestagverwarf im Namen aller III. Bände sowol die mailän-dischen als die Lindau « Artikel. Umsonst alle Ein-Wendungen der katholischen Cantone, umsonst alle Vor-kehr des väbstlichcn Befehlshabers in dem Dcltline, um-sonst das dringende Anhalten der Veltliner selbst t Nochvor Ende des Jahres hatten sich die Franzosen , nebstdem verbündeten Heere, zuerst von dem Dcltline,und hernach auch von Worms und Äleven (daä Schloßausgenommen) ganz Meister gemacht. Zur Verhinderungdt< Kriege« zwischen den Spaniern und den Franzosenichikte der Pabst seinen Devoten, den Cardinal Barbarin»,
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