t/zuge-
lassen / daß sie mehrerer Komlichkeit we-gen / wol auch ohne Stauchen/darinn er-scheinen nchgen/jedoch aber hingegen aucheingebunden / daß sie anstatt dessen/gantzschwartzer/cbrbarer / glat außgemachterKleideren/rmd in bescheidener Form Lü-ten/ sich gebraltchen / bey straff2. Pf. pf.
Von dem flucbcn und schwe»
ren / auch Abergläubisch«»
Segensprechen.
MElcher oder welche sich vermessen eö-^ nige leichtfertige Schwühr undGottSlasterungen zuthun / oder sich eini-ger Lochsnerey lind abergläubischen Se-gensprechcns gebrauchen / die sollen nachGottes Befehl ernstlich gestrafft werden/es wäre an Gut/Ehr / Leib oder Leben/die jenigenaber/ so solche Flüche hörenund nicht anzeigen/ sollen auch mit ernstabqestrafft werden.
So auch jemand einen Eid oder Urfeh-de schwehren/ und nicht halten/sondervorsätzlich darwider handlen wurde/sollesolche Person vor den Vogt des Reichsgestellt/ und nach verdienen abgestraftewerden. Von