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was ihn Göttlich / billich und recht duncke/bey seinem gewüffen:
Und ftagt darauff deß Klägers Für-sprechen deß rechten an bey demEyd.Dergibt ein solch Urthel.
Dieweil ich angeftagtbin / so erkennich mich bey meinem Eyd / das der armMensch soviel verschulde / das er solle vondem Leben zum Tod / nach dem Rechtengericht werden: wie aber und in was ge-stalt wolle er ihm vorbehalten haben. Oderdas der arme Mensch nit soviel mißhand-let/ das er ihm sein Leben nicht absprechenkönne / sondrr ihm daffelbige friste: Wieer aber gestrafft werden solle: wölle er sichvorbehalten haben.
Dann fragt der Reichsvogt widhrdeßAntwomrs Fürsprechen: darnach dreRath wie obsteht: alßdann fragt der Wei-de! weiter alle Rickter mit einer durchge-henden frag : und so jederman gefragen
B 2 und