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' i. Wie oben pag. 87. Art. 10.
*2. Wie pag. 88. Art. 11.iZ. Wie pag. «8. Art. ir.i«. Wie oben pag. 88. Art ig>, ausgenommen,daß hur k; Zünfte und rüo Kandidaten sind / derendurch das ausgewählte 5 )älfte mit den e>; unmit-delbar von veii Zünften Gewählten den großen Rathauskiachk,,.
1;. is. u. 17. Wie oben pag. 8§. Art. 14.
u. is.
18. Um aus die Kandidatenliste zu kommen, istdksti»in,tcs Vermögen von 20,000 Schweizersrankcn^dig; und um von einer Zunft unmittelbar gewähltwerden zu können, ein Vermögen von ;oo Franken.^,is. Wie oben pag. ?o, Art. iz.
20. ri. u. -r. Wie oben pag. si. Art. is. -0.
u. -1.
Fünfter Abschnitt.
Verfassung des Kantons Freybnrg.
1- Der Kanton Freybnrg ist in ; Distrikte einge-ht, nämlich: die Stadt Freybnrg und ihr Bezirk,Kurten, Bülle, Romont und Stäffis.
2. Der Stadtbezirk ist wie vormals in 4 Quartieretheilt. Ausser der Stadt besteht jeder Distrikt aus4 Quartieren. (Das übrige wie Balsel -.)