Band 
Vierter ud letzter Band.
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r. Der Stadt-Distrikt wird in 6 Innungen einge-theilt/ jede aus zwey/ einander an Zahl so viel mög-lich gleichen Zünften bestehend. Außer der Stadtwird jeder Distrikt in 6 Zünfte eingetheilt/ welcheaus Theilen bestehe»/ die an Bevölkerung möglichstgleich, und nahe gelegen sind/ ohne Unterschied desHandwerks, Stands und Gewerbs.

z. Jeder Schweizer -Bewohner des KantonS, derrs Jahre hat / ist Soldat.

4. Mitglieder der Zünfte sind die Bürger oderBürgerssöhne einer Gemeinde, welche seit einem Jahrin dem Gebiete der Zunft sich aufhalten, von einemunabhängigen Stand, unter der Miliz eingeschriebenUnd Zo Jahre alt sind, wenn sie nicht verheirathetöder es gewesen sind, und nur -o, wenn sie verhci«rathet oder es gewesen, und endlich ein Grundeigen-thnm oder eine verpfändete Schuldforderung von ;ooSchwejzcrfranken besitzen. Jeder KantonS - Bürgerkann zu Schaffhauscn das Bürgerrecht erhalten.

Zweyter Theil.

Von den politischen Gewalten.

5. Ein großer Rath, welcher aus 54 Gliedernbesteht, macht die Gesetze, die Verordnungen undandern Verhandlungen der obersten Gewalt, nimmtdie Begehren aussersrdentlichcr Tagsatzungen in Bera-thung, ernennt die Kantons-Deputirten zu den or«