Band 
Vierter ud letzter Band.
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4- Mitglieder der Quartiere sind die Bürger oderBürgerssöhne einer Gemeinde ^deS Kantons, welcheseit einem Jahr auf dem Boden des Quartiers woh-»u, von einem unabhängigen Stande, in der Milizeingeschrieben und dreyßig Jahre alt sind, wenn sieWeder verheiratet, noch gewesen sind, und nur zwast»i>a Jahre alt, wenn sie verheiratet, oder gcweicusind, und welche endlich ein Grund-Eigenthum odereine hyMhcsirte Schuldverschreibung von ;oo Schwei-icrfrankeli besitzen. Jeder Bürger des Kantons kanndas Bürgerrecht zu Solothurn erwerben.

Zweyter Theil.

Voll den politischen Gewalten.

5. Ein großer Rath, der auS Lc> Gliedern besteht,Macht die Gesetze, die Verordnungen :c. Siehe Kan-ton Luzcrn, Art. ;. >

ü. Anstatt fünfzehn Mitglieder lies zwanzig.

17. Anstatt ir,ooo t^chweizerfranken kies ;oao.-- Und ei» paar Linien weiter unten anstatt ZoosTranken — -oyo. Und endlich lautet der zwanzigsteArtikel solgendcrmaaßen.

20. Die Verfassung nimmt die Religionen, zuWelchen man sich in dem Kanton bekennt, in ihrenchutz.