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Leonard Meisters Abriss des eydgenössischen Staatsrechtes überhaupt nebst dem besonderen Staatsrechte jedes Kantons und Ortes
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VII
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öffnen könnte. Lange schon vor dem Bey-trit in die eydgenößische Verbindung hatte dieStadt verschiedener Vorrechte genossen. In-deß auch nach diesem Beytrite behielt der Oe-sterreichische Amtmann seinen Siz in der Stadt.Von da aus verwaltete er immer noch die aus-bedungenen Rechte von Oesterreich, z. B. dasGericht , Zwing und Bann zu Aegeri, auch be-zog er für Oesterreich die lnn und wieder in derStadt und auf dem Lande noch schuldigen Ge-fälle. Ungeachtet des Oesterreichischen Ge-richtes zu Aegeri waren gleichwohl die dortigenEinwohner nicht unbedingte Unterthanen desHerzogs, sondern vielmehr Eigenlüt' des Got-teshauses St. Felix und Regula in Zürich. Siehatten aber, (was sonst andern Leibeigenen nichtimmer frey stand,) » das Recht, Wyb zu ge- ben und zu nehmen in den Höfen zu Zug, zu,, den Einsideln, zu Art und zu Chain. DerAbtey Einstedeln bezalten viele Thalleute zuAegeri Fall, Ehrschaz, und andere Zinse. Auchhatte diese Abtey daselbst das Kirchenpatronatund ein eigenes Gericht. Ueberall war die um-liegende Gegen- unter verschiedene geistliche