öffnen könnte. — Lange schon vor dem Bey-trit in die eydgenößische Verbindung hatte dieStadt verschiedener Vorrechte genossen. In-deß auch nach diesem Beytrite behielt der Oe-sterreichische Amtmann seinen Siz in der Stadt.Von da aus verwaltete er immer noch die aus-bedungenen Rechte von Oesterreich, z. B. dasGericht , Zwing und Bann zu Aegeri, auch be-zog er für Oesterreich die lnn und wieder in derStadt und auf dem Lande noch schuldigen Ge-fälle. — Ungeachtet des Oesterreichischen Ge-richtes zu Aegeri waren gleichwohl die dortigenEinwohner nicht unbedingte Unterthanen desHerzogs, sondern vielmehr Eigenlüt' des Got-teshauses St. Felix und Regula in Zürich. Siehatten aber, (was sonst andern Leibeigenen nichtimmer frey stand,) » das Recht, Wyb zu ge-„ ben und zu nehmen in den Höfen zu Zug, zu,, den Einsideln, zu Art und zu Chain. „ DerAbtey Einstedeln bezalten viele Thalleute zuAegeri Fall, Ehrschaz, und andere Zinse. Auchhatte diese Abtey daselbst das Kirchenpatronatund ein eigenes Gericht. Ueberall war die um-liegende Gegen- unter verschiedene geistliche
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Leonard Meisters Abriss des eydgenössischen Staatsrechtes überhaupt nebst dem besonderen Staatsrechte jedes Kantons und Ortes
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VII
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