Buch 
Leonard Meisters Abriss des eydgenössischen Staatsrechtes überhaupt nebst dem besonderen Staatsrechte jedes Kantons und Ortes
Entstehung
Seite
5
JPEG-Download
 

ihn für einen Zunftmeister in Zürich. Die Zünfte er-hielten sich, als unverträglich mit den Reichsgesezen,nicht lange. In dem Richtbricf voni Jahr i zo2, wie Ioh.Hcinr. Hvttinger vermuthet, oder nach andern von nochfrüherm Datum, wird bey hoher Strafe die Wiederein-führung der .Zünfte für immer und ewig verboten.Ohne Zweifel daß diese fcyerlichc Erkanntniß von BraunsGegnern zur Hintcrtrcibung seiner neuen Zunftverfaffungmißbraucht worden, wahrend daß freylich Braun die un-veräusserlichen Rechte des Volkes gegen alle vorgebli-che Verjährung wird vorgcwcndt haben. Indeß weissag,re noch Viloduran , daß wohl diese Braunifchc Regie-nnigsform keinen Bestand haben werde. Mitten unterden größten Stürmen von Innen und Aussen erhielt siesich durch Begünstigung der Handwerker, als des zahl-reichern Theils unter dem Volke. *)

Brauns Zünfte hatten nicht blos Handwercksfrei»Heiken, sondern bürgerliche Freyheit zum Zweke.

Alle halbe Jahre nämlich wälte jede der X// Zünf-ten in den Rath einen Zunftmeister, die adeliche Zunftoder Ronstafel zween Ronstafelherren; aus lcztrcrZunft zog man die Räthe.

In dem gcschworncn Brief vom Jahr 14-8 geschiehtzum erstenmal des grossen Rathes der ZweihundertMeldung, indeß auf eine Weife, die sein gleiches Altermit der Zunftvcrfassung selber vermuthen läßt. Von derlkrwälung desselben findt man schon Nachricht in denZunftbricfcn vom I. i;;6. (Man sehe die Schriften indcr Sacristcy T. VII. S. 227, wie auch die Ord-

*) Daher trat Zürich zu seiner Vertheidigung nunmehr in dieLydgenößische Verbindung im Jahr iZ?i.