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Leonard Meisters Abriss des eydgenössischen Staatsrechtes überhaupt nebst dem besonderen Staatsrechte jedes Kantons und Ortes
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Dienste auswärtiger Staaten, allein äusserst von dem ehe-maügcn Reislaufcn verfclsscden , weit weniger zahlreich ,Nicht unter feindselige Staaten getheilt, nicht ohne regel-mäßige Zu-cht, nicht ohne Capitulation und geftzlichc Abhäng-igkeit von der Landesregierung. Unter solchen Einschrän-kungen scheinen sie nicht nur weniger nachthcilig, sondern ingewisser Nüksicht so gar einiger Massen schiklich für die Hel-vetische Verfassung. Heut zu Tage nämlich haben selbst zuFriedcnszeitcn alle Staaten stehende Kricgeshcerc im Sol-de dergleichen köimcndie kleinen, Schweizrrschcn Freystaa-ten nicht haben, ohne Zweifel aus Ockonomie; auch wol-len sie solche nicht haben, ohne Zweifel um jeden Schalteneiniger Gefahr für bürgerliche Freyheit zuffichn. Also sehndie Schweizer ihre Truppen , wie ein Heer an, das sie auffremde Unkosten ausser Land zu eignem Schuze erziehn. NochAnfangs vorigen Jahrhunderts wurden nach gcendigtemKriege alle oder doch mehrere Völker nach Haufe gewiesen: *)Gegenwärtig dürfen die Eidgenossen für ihre auswärtigenRegimenter keine plözlichc Abdankung befürchten. Von Sei-te der Regierung wird die Ergänzung derjenigen Compag-nien gestattet, welche durch genau bestimmte Verträge anfremde Staaten bewilliget worden. Befehlshaber und Ge-meine behalten für sich völligen Sold, ohne daß Etwas andie Obrigkeit zurükfäüt, wie man z. B. in Deutschlandtheils mit Gewalt die Baurcn bewaffnet, theils auchctnenTheil der Besoldung unterm Namen der Subsidien zurnk-halt. Die Werbung in Zürich bleibt immer ganz frevwillig.Werbungen für fremde Mächte, die mit dem Kanton in kei-nem Vertrag stehn, sind nicht gestattet. Zürich schränkt sichnur auf zwcv Regimenter ein , das eine in Frankreich, dasandre in Holland, und zwar nicht ohne sorgfältige Be-dingmsse.

Das Holländische Defensiv-Bataillon ward imI. 169;.bey Anlaß der Thcurung bew lugt. Im 1 .1729. ward den

*- S. Robertsons Carl V. S. 147.