Zu den Geschäften, w iche nicht vor die Lands«gemeinde gehören, und täglich vorfallen, ftzt man ver«schieden e Räthe.
Wöchentlich versammelt sich der Bodenrath ausdem Rathhause zu Alkorf. Dieser Rath besteht ausdem zeitigen Landammann, aus den schon gewesenenLaudammannen und andern Staatshäuptcrn und Beam-ten. Nach Belieben können diesem Rathe auch dieKiathsgUeder aus allen zehn Genoßsamcn (Kirchsprcn-geln) beywohnen. Vor demelbcu gehören die gerin-gern Ltvtl - und Lrrminaifälle, und zwar ohne wei-tere Appellation. — Die Behandlung wichtigerer Civil-und Criminalsachcn gehört vor den Landrath,
Der Landralh besteht aus dem Landamman»,
, dem Statthalter und den übrigen Landeshäuptem. Zudemselben schilt jede der zehn Genoßsamen noch sechsBcysizer, in Allem also sechzig Rathshcrren. Nach ih-rem Absterben werden sie in ihren Genoßsamen inZeit von acht Tagen durch Mehrheit der Stimmen,mit Aufhebung der Hände ergänzt. Wenn aber schon«in Vater, Bruder, Sohn eine Ratbsstelle aus einerGcnoßsame bekleidet« so können weder Vater noch Bruderund Sohn zugleich aus dieser oder aus einer andernGenoßsame in den Landrath erwählt werden, wohl aberzu Landshäuptern vor der Landesgemeinde.
Das erstemal versammelt sich der Landrath imMaymonat, nach der Landesgemcinde, und hernachLcy jedem wichtigen Vorfalle. Wenn er nicht bey demIdxd oder einer Busse zusammen berufen wird, sindnicht alle Rathsglieder zur Besuchung desselben verbun-den. Man fährt in den Geschäften fort, wenn nur je-wand aus jeder Gcnoßsame da ist. Bey ausserordcnt-tichen Angelegenheiten beruft der Landammann einigeandere Landslcute ab dem öffentlichen plaze in den