drey kleine, und drey grosse Nöthe. Sie haben einenLohnherrn, welcher die Magazine verwahrt, die Ar-beiten vorschreibt, und den Lohn auszalt, nebst einemLohnschreiber, Werk- und Brunnmeister. An dasGericht dieser Bauherren kann von dem Fünfergerich-le, welches aus drey kleinen und zween grossen Räthenbesteht, bey Baustreitigkeiten appcllirt werden.
Die Weinherren , zween kleine Räthe und zweenBürger, nebst einem Schreiber, beziehen das Ohmgcldvon dem Weine, der bey der Maaß verkauft wird.
Die Roller - und Rornherren haben Aufsicht überobrigkeitlichen Wein und Gctrayd.
Die Salzherren bestimmen den Preiß bey demSalzkauf.
Die Raufhausherren haben Aufsicht über dasKaufhaus, entscheiden die daselbst vorfallenden Zwiste,und haben unter sich verschiedene Kaufhausbcdiente.
Die Waxfenherren richten über Zwiste zwischenMündeln und Vormündern.
Z^nzichterherren über Schcltungen und Frefcl, diebey Tag auf den Strassen der Stadt vorgehen.
Das Raufmännisthe Direktorium besteht ausser demPräsidenten aus drey kleinen Räthen, aus den Deputie-ren zum Postwesen und aus zwölf Direktoren.
So sind noch besondere Kommitteen für die Fabri-ken , für die Märkte, für die Werbungen, für das Holz-wesen , für Spital und Armengut u. a. m.