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Wir Schultheiß Klein und Grosse Räht der Stadt und Republic Bern, thun kund hiemit; daß auf Uns beschehenen Vortrag, zum Besten und Wohlseyn Unserer getreuen lieben Angehörigen, Wir zu verordnen gut befunden, daß die Ausfuhr aus Unsern Landen, alles Getreids, was Namen es immer haben mag, wie auch des Mehls und Brodts ... verbotten seyn solle ...
Stand Bern[Bern] : [Hochobrigkeitliche Buchdruckerey], 1766UB Bern, MUE H II 45 : 5:16Wir Schultheiß und Rath der Stadt Bern thun kund hiemit; Demnach Wir von Seiten der Hutmachern Unserer Landschafft Waadt geziemend ersucht worden, Wir geruhen möchten, Unseres Mandat vom 1. Horn. 1752. wider die Einbringung und Verkauff der ausländischen Hüten frischer Dingen bekannt machen zu lassen ...
Stand Bern[Bern] : [Hochobrigkeitliche Buchdruckerey], 1765UB Bern, MUE H XXII 2 : 1765:5Wir Schultheiß und Rath der Stadt Bern, thun kund hiemit; Demnach Wir seit geraumer Zeit wahrnemmen müssen, daß der schädliche Fürkauf des kleinen Viehs, als Kälber und Schafe so starck überhand genommen, daß solcher dem ganzen Publico überhaubt und dem Mezger-Handwerk insbesondere zum grösten Nachtheil gereichet ...
Stand Bern[Bern] : [Hochobrigkeitliche Buchdruckerey], 1767UB Bern, MUE H II 45 : 5:25Wir Schultheiß und Rath der Stadt Bern, thun kund hiemit; Demnach Wir seit geraumer Zeit wahrnemmen müssen, daß der schädliche Fürkauf des kleinen Viehs, als Kälber und Schafe so stark überhand genommen, daß solcher dem ganzen Publico überhaubt und dem Mezger-Handwerk insbesondere zum grösten Nachtheil gereichet ...
Stand Bern[Bern] : [Hochobrigkeitliche Buchdruckerey], 1767UB Bern, MUE H XXII 2 : 1767:4Wir Schultheiß und Rath der Stadt und Republic Bern thun kund hiemit: Daß Wir mit Bedauren wahrgenommen, daß viele fremde Marktschreyer, Einheimische sich für Land-Aerzte dargebende, und solche Personen, welche weder die erforderliche Wissenschafft und Erfahrung, noch einigen Beruf haben, die Arzney- und Heilkunst auszuüben, sich vermessen, Unsere liebe und getreue Angehörige in ihren Krankheiten und Zufällen zu besorgen ...
Stand Bern[Bern] : [Hochobrigkeitliche Buchdruckerey], 1765UB Bern, MUE H XXII 2 : 1765:2Wir Schultheiß und Rath der Stadt und Republic Bern, thun kund hiemit; Demnach Wir mit Unlieb wahrnemmen müssen, was massen mit denen so genannten Transit-Waaren viele Gefährden unterlauffen, indem[m]e unter dem Namen und Vorwand des Transits frem[b]der Wein, Getreyd und andere verbottene Waaren häuffig in Unsere Lande geworffen werden ...
Stand Bern[Bern] : [Hochobrigkeitliche Buchdruckerey], 1768UB Bern, MUE H XXIV a 8 : 1768Wir Schultheiß und Rath der Stadt und Republik Bern thun kund hiemit: Daß Wir mit Bedauren wahrgenommen, daß viele fremde Marktschreyer, Einheimische sich für Land-Aerzte dargebende, und solche Personen, welche weder die erforderliche Wissenschaft und Erfahrung, noch einigen Beruf haben, die Arzney- und Heilkunst auszuüben, sich vermessen, Unsere liebe und getreue Angehörige in ihren Krankheiten und Zufällen zu besorgen ...
Bern, Stadt und Republik[Bern] : [Hochobrigkeitliche Buchdruckerey], 1765UB Bern, MUE H XXIII 2 : 74Wir Schultheiß und Rath der Stadt und Republik Bern, thun kund hiermit, demnach der Lobliche Stand Lucern nachfolgendes Müntz-Mandat für dero Stadt und Land errichtet, und offentlich publiciren lassen ...
Stand Bern ; Kanton Luzern[Bern] : [Hochobrigkeitliche Buchdruckerey], 1769UB Bern, MUE H XXIV a 8 : 1769Wir Schultheiß und Rath der Stadt und Respublic Bern thun kund hiemit; Demenach Wir seit vielen Jahren daher beobachtet, daß ungeacht deß grossen Kostens, auch aller Mühe und Arbeit Unser lieben Angehörigen, so an denen zu Beschirmung der denen Landwasser, sonderheitlich der Aaren und Saanen nach erbauten Schwellenwerken, jährlich aufgewendet worden, alles vergeblich gewesen ...
Stand Bern[Bern] : [Hochobrigkeitliche Buchdruckerey], 1765UB Bern, MUE H XXII 2 : 1765:4Wir Schultheiß und Rath der Stadt und Respublic Bern thun kund hiemit; Demnach Uns gebührend vorgestellt worden, welchergestalten zuwider Unserer vielfaltig des Fischens halb in dem Thuner- und Brienzer-See, wie nicht weniger auch demjenigen Theil der Aaren, so obenhalb Unserer Haupstadt gelegen, ausgegangenen Ordnungen, gehandlet ...
Stand Bern[Bern] : [Hochobrigkeitliche Buchdruckerey], 1765UB Bern, MUE H II 45 : 5:8Wir Schultheiß und Rath der Stadt und Respublic Bern, thun kund hiemit; Alsdann die öfteren Unglücksfälle, welche sich aus Anlaß der sogenannten Freyschiesset ergeben, da eint- und andere Personen entweders tod geschossen- oder hart beschädiget worden ...
Stand Bern[Bern] : [Hochobrigkeitliche Buchdruckerey], 1765UB Bern, MUE H XXIV a 7 : 61Wir Schultheiß und Rath der Stadt und Respublic Bern, thun kund hiemit; Alsdann Unsere V.L.A.E. Lobl. Stands Zürich, Uns zu communicieren nicht ermanglet, welcher Gestalten wegen coursierenden geringhältigen Münz-Sorten, Sie folgende Ordnung heraus gegeben
Stand Bern ; Zürich, eidgenössischer Ort[Bern] : [Hochobrigkeitliche Buchdruckerey], 1768UB Bern, MUE H XXIV a 7 : 65Wir Schultheiß und Rath der Stadt und Respublic Bern, thun kund hiemit; Demnach Loblicher Stand Zug unterm 19. diß lauffenden Monaths in Betreff der Würdigung und Evaluation- auch Ab- und Verruffung der bey Ihnen currierenden Gelt-Sorten eine Verordnung zu machen nöthig befunden, und solche Uns communiciert [et]c. ...
Stand Bern ; Kanton Zug[Bern] : [Hochobrigkeitliche Buchdruckerey], 1768UB Bern, MUE H XXIV a 7 : 64Wir Schultheiß und Rath der Stadt und Respublic Bern, thun kund hiemit; Demnach Wir mißfällig vernemmen müssen, daß ohngeacht Unserer Verordnungen wider die Veräusserung des Gerwer-Lohes, dasselbe dennoch zu gröstem Nachtheil der Gerwer-Profeßion zu Stadt und Land, aussert Lands geführt werde ...
Stand Bern[Bern] : [Hochobrigkeitliche Buchdruckerey], 1767UB Bern, MUE H XXII 2 : 1767:5Wir Schultheiß und Rath der Stadt und Respublic Bern, thun kund hiermit; Demnach Unsere G.L.A.E. Lobl. Stands Lucern wegen anderwärtigen Würdigung verschiedener Gelt-Sorten- auch der Münz-Sachen halb unterem 16ten May letsthin eine neue Verordnung in Truck ausgehen lassen [et]c. und Uns solche freund-eydgnößisch- und nachbarlichen communiciert ...
Stand Bern ; Kanton Luzern[Bern] : [Hochobrigkeitliche Buchdruckerey], 1767UB Bern, MUE H II 45 : 5:20Wir Schultheiß und Rath der Stadt und Respublic Bern, und Wir Schultheiß und Rath der Stadt und Respublic Fryburg, thun kund hiemit; daß Wir mit Bedauren wahrgenommen, daß viele fremde Markschreyer, Einheimische, sich für Land-Aerzte dargebende, und solche Personen, welche weder die erforderliche Wissenschafft und Erfahrung, noch einichen Beruf haben, die Arzney und Heilkunst auszuüben, sich vermessen ...
Stand Bern ; Stand Freiburg[Bern] : [Hochobrigkeitliche Buchdruckerey], 1767UB Bern, MUE H XXII 2 : 1767:1Wir Schultheiß, Klein und Grosse Räth der Stadt und Republic Bern, thun kund hiemit; Demnach Wir mit Mißfallen wahrnemmen müssen, daß ungeacht Unser Gesätz und Ordnungen Minderjährige, und Die so nicht ihres eigenen Rechtens sind, dennoch Gelegenheit finden, Geld-Aufbrüche zu machen, auch allerhand Waaren und Arbeit auf Borg zu nemmen ...
Stand Bern[Bern] : [Hochobrigkeitliche Buchdruckerey], 1765UB Bern, MUE H XXII 2 : 1765:7Wir Schultheiß, Klein und Grosse Räthe der Stadt und Republick Bern, thun kund hiemit: Demnach Wir zum Besten und Wohlseyn Unserer Getreuen Lieben Angehörigen, veranlasset worden, durch ehevorige ausgegangene Mandat, die Einfuhr alles fremden und ausländischen Getreids bey der damahls darauf gesetzten Straf, zu verbieten ...
Stand Bern[Bern] : [Hochobrigkeitliche Buchdruckerey], 1769UB Bern, MUE H XXII 2 : 1769:8Wir Schultheiß, Klein und Grosse Räthe der Stadt und Republick Bern, thun kund hiermit; Demenach Wir zum Besten und Wohlseyn Unserer getreuen lieben Angehörigen, veranlasset worden, durch ehevorige ausgegangene Mandat, die Einfuhr alles fremden und ausländischen Getreyds, bey der darauf gesetzten Straf, zu verbieten ...
Stand Bern[Bern] : [Hochobrigkeitliche Buchdruckerey], 1769UB Bern, MUE H XXII 2 : 1769:6Wir Schultheiß, Räth und Burger der Stadt und Republic Bern, thun kund hiemit; Demnach Wir mißfällig vernemmen müssen, was massen seit etlichen Jahren, zuwider Unseren Verordnungen von Anno 1728. und 1739. allerhand fremde Strümpf und Kappen, insonderheit von der schlechten teutschen Waar, ins Land gebracht werden ...
Stand Bern[Bern] : [Hochobrigkeitliche Buchdruckerey], 1769UB Bern, MUE H XXII 2 : 1769:3