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Tarif für den Hochobrigkeitl. Buchdruker, vom 4 Mäy 1789
[Bern] : [Hochobrigkeitliche Druckerei], [1789]UB Bern, MUE Laut Q 76 : 34Tarif der bernerischen Post-Chaisen oder Diligenzen für Reisende und Paquets
[Bern] : [Hochobrigkeitliche Druckerei], 1783UB Bern, MUE Laut Q 76 : 21Wir Schultheiss klein und grosse Räthe der Stadt und Respublik Bern, thun kund hiemit, dass wir männiglich der unsern, und in Erfrischung der wegen Reiss-Geläufen und Werbungen vielfältig ausgeschriebenen Ordnungen, hiermit wiedermalen, und für das Künftige, ganz landsväterlichen verwahrnen wollen ...
[Bern] : [Hochobrigkeitliche Druckerei], 1782UB Bern, MUE H II 45 : 7:29Wir Schultheiss und Rath der Stadt und Republik Bern thun kund hiermit: Dass der hohe Stand Solothurn, wegen der von uns unterm 30. April letzthin ausgegebenen Verordnung, folgendes Mandat herausgegeben ...
[Bern] : [Hochobrigkeitliche Druckerei], 1787UB Bern, MUE H II 45 : 9:8Verordnung ansehend den Jagdbahn
[Bern] : [Hochobrigkeitliche Druckerei], [1776]UB Bern, MUE H XXXI 343 : 1776:1Anhang zum Bergfahrt-Reglement vom Jahr 1772
[Bern] : [Hochobrigkeitliche Druckerei], [1783]UB Bern, MUE H XXXI 343 : 1783:6Wir Schultheiss und Rath der Stadt und Republik Bern thun kund hiermit: Alsdann uns von unsern vertrauten lieben alten Eidgenossen lobl. Standes Zürich eine unterm 2. März jüngsthin ausgegangene Verordnung communicirt worden, worinn umständlich enthalten ist, was für wesentliche Eigenschaften von einer fremden Weibsperson, im Falle der Heyrath an einen dasigen Verburgerten oder Angehörigen, erfordert werden ...
[Bern] : [Hochobrigkeitliche Druckerei], 1780UB Bern, MUE H II 45 : 7:19Wir Schultheiss und Rath der Stadt und Respublik Bern, thun kund hiemit, demnach wir mit Unlieb vernehmen müssen, was massen unsers Mandats vom 4. Christmonat 1761. ohngeachtet, noch immer verschiedene Arbeitere aus denen inländischen Manufakturen und Fabriken, von allerhand fremden Personen für ausländische Fabriken, unter grossen Versprechungen angelockt und weggeführt worden ...
[Bern] : [Hochobrigkeitliche Druckerei], 1782UB Bern, MUE H II 45 : 8:5Wir Schultheiss und Rath der Stadt und Republic Bern thun kund hiemit: Dass wir durch die an uns mannigfaltig eingelangte Beschwerden, über den in unserer Hauptstadt sich erzeigenden Fischmangel, bewogen, in Aufhebung unserer Ordnung vom 4. Brachm. 1765 ... für gut und nothwendig erachtet, den Fischfang des Brienzer- und Thuner-Sees, wie auch in der Aar bis nach Bern ... frey zu lassen ...
[Bern] : [Hochobrigkeitliche Druckerei], 1784UB Bern, MUE H II 45 : 8:20Wir Schultheiss und Rath der Stadt Bern thun kund hiemit: Demnach wir missfällig wahrnehmen müssen, dass die Arbeitsleute bey Verfertigung neuer oder Verbesserung alter Gebäuden, sich dann und wann erfrechen, Holz, Eisenwerk und Materialien von aller Art zu entwenden ...
[Bern] : [Hochobrigkeitliche Druckerei], 1786UB Bern, MUE H II 45 : 8:46Wir Schultheiss Klein und Grosse Räth der Stadt und Respublik Bern entbieten hiemit allen und jeden unseren Angehörigen zu Stadt und Land, unseren gnädigen und wohlgeneigten Willen, und fügen anbey zu vernemmen: Demnach wir ... nöthig erachtet, über die Beschaffenheit und den gegenwärtigen Zustand der Viehzucht in unseren Landen die näheren Berichten einzuziehen ...
[Bern] : [Hochobrigkeitliche Druckerei], 1772UB Bern, MUE H II 45 : 6:25Wir Schultheiss Klein und Grosse Räth der Stadt und Respublik Bern, entbieten hiermit allen unseren getreuen lieben Burgeren und Angehörigen, unsern gnädigen und geneigten Willen, und hiermit zu vernehmen, demmenach ... die Zeitumständ, in Ansehen des Preises des Geträids und übrigen Lebens-Mitteln, in unseren Landen sich soweit gebesseret ...
[Bern] : [Hochobrigkeitliche Druckerei], 1773UB Bern, MUE H II 45 : 6:40Wir Schultheiss Klein und Grosse Räth der Stadt und Respublik Bern entbieten allen und jeden unseren Angehörigen zu Stadt und Land unseren gnädigen und wohlgeneigten Willen, und dabey zu vernehmen: Da wir eine Zeit daher wahrnehmen müssen, dass die in unser neuen Gerichts-Satzung enthaltene zwey Satzungen VIII. pag. 80. und XVI. pag. 252. übel, und dahin verstanden werden wollen, als wann in Gant-Steigerungen und Geltstagen ...
[Bern] : [Hochobrigkeitliche Druckerei], 1772UB Bern, MUE H II 45 : 6:27Da unsern Gnädigen Herren der standhafte Bericht eingeloffen, dass an eint und andern Orten in dero Landen nicht allein falsche ganze und halbe französische Kron- oder Federthaler, sondern auch falsche Bernzehenbätzler und ganze Bernbatzen in das Publicum ausgestreut werden ...
[Bern] : [Hochobrigkeitliche Druckerei], 1771UB Bern, MUE H II 45 : 6:23Wir Schultheiss Klein und Grosse Räth der Stadt und Respublik Bern entbieten hiemit allen unseren Angehörigen zu Stadt und Land unseren gnädigen und wohlgeneigten Will, und geben anbey zu vernehmen, demnach die zwischen unseren G.L.E.M. und B. lobl. Stands Fryburg, und uns obgewaltete freund-nachbahrliche Negotiation, in ansehen der gänzlichen Wieder-Eröffnung des freyen Vieh-Handels, endlich in so weit zu ihrer Vollkommenheit gerathen ...
[Bern] : [Hochobrigkeitliche Druckerei], 1772UB Bern, MUE H II 45 : 6:28Wir Schultheiss und Rath der Stadt und Respublick Bern thun kund hiemit: dass Ihro hochfürstliche Gnaden der Herr Bischoff von Basel, nachstehende Verordnung in ansehen des Viehhandels überhaubt, kund thun lassen, welche wir so gleich nachzudrucken anbefohlen ...
[Bern] : [Hochobrigkeitliche Druckerei], 1772UB Bern, MUE H II 45 : 6:31Wir Schultheiss Klein und Grosse Räthe der Stadt und Respublik Bern, entbieten hiemit allen und jeden unsern Angehörigen zu Stadt und Land, unsern gnädigen und wohlgeneigten Willen, und fügen anbey zu vernemmen: Demnach wir ... abermalen, über die Beschaffenheit und den gegenwärtigen Zustand der Viehzucht in unsern Landen, und in wie weit vornemlich auch in Ansehen der Melchkühen und Kalbeten die Freyheit der Handlung wieder herzustellen seyn wolle, die näheren Berichten einziehen, und solche uns vorlegen lassen ...
[Bern] : [Hochobrigkeitliche Druckerei], 1772UB Bern, MUE H II 45 : 6:34Wir Schultheiss und Rath der Stadt und Republic Bern, und wir Schultheiss und Rath der Stadt und Republic Fryburg, thun kund hiemit, demnach wir die, durch die Herdt-Einschläg entstehende Vortheile, und hingegen den, von den Gemeinweidigkeiten herrührenden Nachtheil in reiffe Erwegung gezogen, anbey zu vernemmen gehabt, wie unzulänglich die, hinter unseren gemeinen Aemteren von Murten, Grandson und Tscherliz, hierüber ausgegangene Verordnungen und Reglement seyen ...
[Bern] : [Hochobrigkeitliche Druckerei], 1773UB Bern, MUE H II 45 : 6:44Wir Schultheiss, und Rath der Stadt und Republic Bern, entbieten hiemit allen und jeden unseren Angehörigen zu Stadt und Land unsern gnädigen und wohlgeneigten Willen, und geben ihnen dabey zu vernemmen: Demenach unsere G.L.E.M. und B. lobl. Standes Solothurn gut befunden, für dero Lande nachstehende Verordnung zu machen, und solche uns, mit dem Beyfügen, freund-nachbahrlich mitzutheilen ...
[Bern] : [Hochobrigkeitliche Druckerei], 1773UB Bern, MUE H II 45 : 6:46a