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Neue Beiträge zur Schweiz. Münz- und Währungsgeschichte / von J. Schüpp
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gebiete und größerer Münzgebiete genau noch in der gleichen Weise vor sich wievor anderthalb Jahrhunderten. Es ist allbekannt, daß in Rheinfelden , in Kreuzlingen und andern Grenzorten die Beamten ihren Gehalt sogleich in deutsches Geld umwechselnlassen, weil der gesamte Verkehr durch deutsches Geld vermittelt wird. In Genf könnendie öffentlichen Kassen das französische Kleingeld von sich ab wehren; aber beimVerkehr mit den umliegenden französischen Ortschaften ist den Privaten die Abwehrunmöglich. Stehen diese Verhältnisse im Widerspruch mit unserm eidgenössischenMünzgesetz? Art. 8 des eidgenössischen Münzgesetzes vom 7. Mai 1850 lautet:Niemand ist gehalten, andere als die gesetzlichen Münzsorten anzunehmen. Verträge,die in fremden Münzsorten abgeschlossen werden, sind ihrem Wortlaut nach zuhalten. Löhnungen dürfen nur in gesetzlichen Münzsorten ausbezahlt werden. DerGläubiger hat also die Pflicht, die Rückzahlung in gesetzlicher Barschaft anzunehmen;er hat umgekehrt auch das Recht, sie in gesetzlicher Barschaft zu fordern. Imallgemeinen ist den Privaten nicht verboten, mit fremdem Geld zu verkehren; unserObligationenrecht sagt, daß die Auszahlung einer Wechselsumme in einer fremdenMünzsorte ausbedungen werden könne. Nur die Arbeitgeber, die Fabrikanten, habenein direktes Gebot, ihre Arbeiter in gesetzlicher Barschaft auszuzahlen; Zuwiderhandelnwird mit Buße von 50500 Franken und im Wiederholungsfälle mit Buße undGefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Den öffentlichen Kassen ist die Annahmedes fremden Geldes untersagt. Das sind die modernen Kampfmittel, und wo sie nichtausreichen, da nützen auch drakonische Maßregeln nicht viel.

In den Mtinzmandaten der alten Zeit ist gewöhnlich die Konfiskation angedroht.Mehrere Jahrzehnte lang war dies Wort in den eidgenössischen Münzgesetzen undden eidgenössischen Münzverordnungen ein nie gebrauchtes. Wir haben in unsererersten Programmarbeit gesehen, wie schwierig die Zustände sind, in welche uns dieSilberentwertung versetzt hat. Wir haben dort auf Seite 102 in den Hauptzügendargestellt, wie die eidgenössischen Kassen im Tessin im Jahre 1893 sich wehrenmußten gegen das Zuströmen der italienischen Silberscheidemünzen. Nach der zweitenNationalisierung dieser Münzen ließ sich der Bundesrat in der Junisession 1894 vonder Bundesversammlung die Befugnis geben, die Einfuhr der italienischen Silber-scheidemünzen bei Strafe der Konfiskation zu verbieten. Der 21. Februar 1899 brachteden Bundesratsbeschluß:Art. 1. Die Einfuhr der italienischen Silberscheidemünzenvon 2, 1 und Franken ist vom 1. März 1899 hinweg bei Strafe der Konfiskationverboten. Art. 2. Dieser Beschluß ist den Staaten der lateinischen Münzunion zurKenntnis zu bringen. Die strikte Ausführung dieses Beschlusses möchte wohl sehrschwierig sein.

Nun wollen wir das Verrufen in alter und neuer Zeit einander gegenüber-stellen. Zürich Münzwiandat von 1756.Sodann ist auch unser Wille und Meinung,daß nach Verfluß eines von dato dieses Mandats an gerechneten Termins, vier der