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Schweizer Militär vom Jahr 1700 bis auf die Neuzeit / A. Pochon und A. Zesiger
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folgten in gedoppelter Linie, die Artillerie feuerte zum Teil noch aus den Beschützendes vergangenen Jahrhunderts, zum Teil aus schmucklosen glatten Vorderladern, dieDragonerkompagnien ritten zu Schwaöronen vereint Attaken, die Guiden trugen Depeschen,die Sappeurs schanzten, die Pontonniers schlugen Schiffbrücken, die Fratres oder Krankenwärter verbanden und auf einem weitschauenden Bügel hielt der Stub der Armee, dieOffiziere vom General-, vom genie- und vom Artilleriestab Rat, für Verpflegung sorgteder Kommissariatsstab, für Lazarette der Gesundheitsstab, für die Rechtspflege der Justiz-stab. Die Feuertaufe empfingen die neuen Fahnen und wordformen im Sonderbundskrieg,wo sie zum Teil noch neben den alten Ordonnanzen zu sehen sind. Bilder aus der Zeitsind häufig, Originaluniformen bewahrt fast jedes Museum auf: dagegen sind Beute-stücke sehr selten, weil im Jahr nach dem Krieg und noch später der Bundesrat durchKreisschreiben die Regierungen der siegreichen Kantone einlud, sämtliche Trophäen denVII Orten wieder zuzustellen, damit der Erinnerung an den Bruderkrieg möglichst jederStachel genommen werde.Als ein Jahr nach dem Sonderbund die neue Verfassung einen neuen Bund, denBundesstaat schuf, da mußte auch eine neue Verfassung für das Heerwesen zur Stelle;am 8. Mai 1850 wurde sie besetz. Die Wehrpflicht wurde auf das 20.—44. Jahr bestimmt,3 Prozent der Bevölkerung sollte der Bundesauszug, halb so stark die Bundesreservesein und die 25 Kantone hatten die Kontingente dazu zu liefern unter der Oberaufsichtdes Bundes; die Landwehr dagegen blieb kantonal. Ebenfalls den Kantonen überließman den Unterricht der Infanterie und den größten Teil der Verwaltung, sowie dieBewatinung und Ausrüstung aller ihrer Truppen. Der Bund besorgte bloß den Unterricht der Spezialwaffen, der Instruktoren, die allgemeine Kriegsverwaltung und dieRechtspflege und stellte einen Teil der Artillerie, des Trains und der nötigen Pferde.Von Bundes wegen und auf Bundeskosten fanden alle zwei Jahre Uebungstage stattund mit Bundesgeldern sollten überhaupt Bestrebungen zur Bebung des Wehrwesensunterstützt werden können (Schießwesen, Kadettenkorps, kantonale Uebungstage etc.).Mit geringen Nenderungen hat das Reglement 1842/43 gegolten bis 1860. Einzigdie Bewaffnung erlitt Veränderungen. Vorerst erhielten die Jäger (1853/56) gezogenebewehre mit 8 oder 4 Jügen und einem Kaliber von 10,5 mm, dann folgte das um-geänderte Rollgewehr nach den Vorschlägen Prélat-Burnand mit einem Kaliber von18 mm im Jahr 1859 für alle Fußtruppen, die geringfügigeren Aenderungen am Modellvon 1842 nicht gerechnet, die sich alle nur auf Neußerlichkeiten beschränken, namentlichauf Visier und Korn, wo eine ganze Anzahl Systeme festzustellen ist.Unser Bild stelltdenffen lupus des Heeres in den 1850 er Jahren dar.Am 21. Dezember 1860 erließ die Bundesversammlung das „Bundesgesetz betreffendeinige Abänderungen in der Bekleidung und Ausrüstung des Bundesheeres“. Diesesführte für die Fußtruppen den französischen Waffenrock neu ein, der sich soeben inItalien bewährt hatte. Zugleich machte es dem alten Streit der Meinungen über einoder zweireihigen Rock, der seit 1817 in der Schweiz geherrscht hatte, ein Ende zu

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