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Von Gottes Gnaden Wür Coelestinus des Heil. Röm. Reichs Fürst, Abbte der Fürstl. Stüft St. Gallen, und Gottshauss St. Johann im Thurthaal, etc. Ritter des Königlichen Ordens der Jungfräulichen Verkündigung Mariae, &c. &c thuen kundt und zu wüssen hiemit allen unseren angehörigen Gottshauss Leuthen, Unterthanen, und allermänniglich ... : geben in unserem Fürstl. Stüft St. Gallen, den 28. Tag Aprilis 1761 / Hochfürstl. Kantzley allda
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Mn KuM , und M wüffen hiemit allen unseren angchörigen GOttshauß Leuthen, Mterchanm, und allemäM'g-

lich; Nachdem zwar von Uns schon mterschidliche Verordnungm ergangen, und Kunde gemacht lvorden, worourchWürdem immermehr ver-fallenden Münz-Weesen, und dahero zu besorgen stehenden übcrgrossm Schaden, besonders auch der sehr vcrdcrdltchen Einsüchr, Einnahm,und Ausgaab der neuen, und in ihrem innerlichen Werth sehr schlecht, und geringhaltigen Reichs-Münzen hmmcyend vorgefthen zu haben glaub-tm; nun aber mehrmahlen höchst mißbeliebig gewahren müssen, wasgestalten sochan - unsere Mandata, ohngeachrct vlUsalttg vorgenohmerler Bestraffim-gen, und Lonfiseationen, ausser acht gesezet, und derley venueffene neue Reichs - Münzen zu nicht geringem Schaden des gemeinen Weesen in unsereLand, und Bottmässigkeit eingeworfen worden, und dahero Wür in reiffer Ueberlegung, und Lands - Väterlicher Bcyertzlguug dresem antrohend-allgo-meinm Land-Schaden annoch inZeitm vorzukommen Uns bemüssiget erachten, sonderheitlich da es verlauchen wm, das m dem Rom^Reich selbsten dieallda ausgeprägete geringhaltige Münzen sollen in ihrem Werth Mit herab gesezet, oder gar als olmgangbahr ausgcruesten werden: Solchemnach wol-len Wür hiermit alle neue Reichs-Sorten, und Münzen, von was Prag sie immer seyn mögen, gäntzlichen llntcrsagt,unoverdotten haben, also, unddergestaltm, daß alle unsere GDttshauß-Leuthe, Unterthanen, und allermänniglich sich sördershin hüten, und ^

Km in unsere Land, und Bottmässigkeit einzuführen, auszugeben, und anzunehmen, nicht allein bey Straff von zo. st. sondern aucy wurmrcyer Lonstsca-tion der verbomnen Sorten. ^.

, Wür befehlen auch allermänniglich, die jmige, welche dieser unserer Verordnung zuwider handlen, nnd neue RMs-grunzen ^'^n>

ohne Ansehen der Persohn, wer sie auch immer seyn möchte, bey unserm nachgesetzten Dbrigkeiterr anzugeben, und namyastt zu machen, Und zir desto bestserer Erzihlung dieseres heylsammen EndzMcks ist anbey auch unser Will, und Meinung, daß denen Versicheren nebst Berschweigung ihres Kämmens derdritte Theil so wohl von der verwürckten Straff, als denen Konfiscierten Geldter verabfolget, nnd zugestellet werden Me^

Und da die gröste Gefchr ist, daß von diesen neuen Reichs-Mürzen gantze Groppi, oder Pack durch den Gew-Stock, und Botte, oder in ande-ren Waaren, Fafferen, und Kisten in das Land gebracht werden möchten; Als werden Wür wider sochan - höchst lAElche Einfuehr all - immer diensam-we, und abbelffiiche Anstalten, und Maas-Regten vorkehren lassen, ja wann auch in einem Münz-Brieff, oder Pack unter denen älterm, und gutenSorten nme Reichs - Münzen vermischet erfunden wurden, solle der gantze Brieff, oder Pack Konfisciert, und nebst diesem der Aigenthummer mit oban-gesetzter Straff beleget, und keim Entschuldigung oder Verwand angenehmen Mrden; Wo des übrigens Wur es bey denen in Münz - Sachen sub datts3o. Decembris 1/56. i. Septembris 1/59. 28. Februarti 1/60. und z. Dctobris i/6o. emanierten Mandaten gäntzlichen bewmdm lassen.

Schließlichm solle vorstehende auf den allgemeinen Nutzen abzweckende Verordnung, damit sich niemand mit der Dlmwüssenheit entschuldigen möge,ohne Anstand im gantzm Land verkündet werden, und dessen Erecution, sofeme ein gleiches von denen angränzend - Lobt. Ständen, und Drchen der Eydt-g'noßschafft (wie Wür wünschen, und hoffen) auch beobachtet werden solle, gleich nach beschehener Publication ihren Ansang nehmen. Wornach sich dannmannrgllch zu verhattm, und ihm vor Straff, und Unheyl zu seyn von selbsten ivüssen wird. Gebm in unserm FürstL» Stuft St. Gallen, dm 28.Lag Aprilis 1761.

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