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kündigung , kc. Lcc.
WHuen Kundt, und zu ivüssen hiemit All-Unseren Angehörigen Gottshauß-Leutheil, und Unterthanen, und sonst Män-
^^9 niglich: Demnach die Lobt. Stände Appenzell der Jnncr-und Ufleren Rooden unterm iz. und 24. diß lauffenden Weinmonaths an Uns dieFreundt-Nachbahrliche Eröffnung gethan/ was Gestalten Dieselbe aus zerschiedenen Ursachen bewogen worden/ denen Gelt-Somn ihren vormahligen Kours zu las-sen; folgsam ihre ungehörige Landtleuch zu Beobachtung des zu Bruggen gemeinschafftlich abgefaßtm, und den 26. Äugst letsthin aller Orten kundt gemachtenMünz-Mandats ferners nicht anhalten werden ; zumahlen benachbahrt Lobt. Stadt St. Gallen dasselbe auch abzuändern sich allbereith geäufferet; Als se-hen Wür uns bey solch der Sachen Beschaffenheit/ da Wür ansonsten disem gemeinschafftlich verabredeten Münz-Fuß, wie bis anhin,sernweitters vest bey-zuhalten gesinnet gewesen wären / in Betracht und zu Fortsetzung des täglichen gegen dise Benachbahrte Lobl. Stände zu führen habenden Handel und Wan-dels ohnumgänglich bemüffiget / ebenfalls denen Gold - und Silber - Sorten nach Proportion der Schiltle Doublonen a 11. fl. und Bayr. Thälern a 2. fl. 24. kr.Lenebst auch aller guten vorhin geduldeten Scheid-Münz den letst ehevorigen / jedoch keinen höherm Lauff und Werth, in Unseren Landen, und Bottmässig-keit bis aus erfolgende anderweitige Hochobrigkeitliche Verordnung zu gestatten. Gleichwohlen aber, damit die überhäusfige schlechte Scheid-Münzen, alsdie Quell diser verderbten Geld-Zeiten, desto ehender entfernet bleiben möchten, so verordnen und befehlen Wür hiemit Neuerdings bey Straff, und Lon-fiscation auch zo. fl. Büß, daß weder von Unserer Kauflmannschafft, Fabricanten, noch jemankt anderen in grossen Bezahlungen mehres als 5. ss aus dasHundert; in kleinen aber nit mehr, als was keinen Bäyr. Thaler abwerffen mag, an Münz eingenommen, noch ausgegeben ; die Kapitalien hingegenvollkommen in groben Sorten abgeführet werden, so dann daß bey obbemelter Straff ald Confiscation alle neue groß-und kleine Sorten, ehe dieselbe Hoch-obrigkeitlich probieret, und derselben Kours erlaubet worden, in Unsere Lande einzuführen, oder im Handel und Wandel zu gebrauchen verbellen seyn sollen.Welches hiemit zu Jedermanns Nachricht in allen Gemeinden, oder Kirchtürmen Unser Alten Landtschafft, und darzu gehörigen Orthschafften öffentlichverlesen, und angeschlagen werdm solle, wornach sich Männiglich vor Straff und Schaden zu hüllen wüssen wird; Unsere nachgesetzte Obrigkeitenaber, und Ambtleuth hierauf ein wachtsames Aug tragen werden.
Dessen zu wahrem Urkundt haben Wür Unser Fürstl. Znsigill hierfür trucken lassen, so beschehen in Unserm Fürstl. Stift St. Gallen den 29.ttllWeinmonach 1765.
ochWl. UanW aM