Kund, und zu wüsten sey hiemit allen Landleuten der Grafschaft Toggenburg, was gestalten
rille Kvchfürstl. Gliadr», der Kochwürdigstr dcö Weid Bim. Weich- Kürst/ und Wer,/
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Lv.-r, Mtc der Nochfürstl. Mft W. KÄM, und KoueOMscs
St. Johann im Thurthal / Ritter des Königlichen Ordens der Jung-
fraulichen Verkündigung Mariä, rc. re.
Unser Gnädigste Tandesfürst, und Nrr
^^^Legen den Ansichtlichen der Landrechts Erneuerungen in ihrer Grafschaft Toggenburg sich ergebenen Unordnungen und Anstanden, daviele derselben Landleute bis anhin ein solches zu erneuern eintweders gar unterlassen, oder dieses gebührend zu thun auf langeJahre verschoben, hingegen künftig dergleichen Unordnungen und Anstanden abzuhelfen, und denselben vorzubiegen aus Lands-väterlich wohlgemeinter Vorsorg, und zumalen auf unterthanigstes Ansuchen, und Vorstellen des Landraths beyder Religionen folgendes zubehörigem Verhalt gesammten Landleuten durch gegenwärtig öffentliches Mandat Gnädigst zu verordnen für so gut als heilsam befunden:
Mmlichen, daß alle in fremden Landen und äußert ihrer Grafschaft Toggenburg Haushäblich angesessene Landleute, die seit 9.Jahren ihr Landrecht nicht erneuert (jedoch diejenige, welche sich anderwärtig in Civil, oder Militär-Diensten befinden, auch die Dienstbo-ten, ausgenommen) innert zwey Jahren von der Publication gegenwärtigen Mandats, eintweders Persönlich, oder durch einen Anwaltein solches bey Vertuest ihres Landrechts zu thuen schuldig, und demnach bey Vermeidung eines gleichen Verlursts in Zukunft sie, und sam-memliche nicht in der Grafschaft Toggenburg, sondern anderwärtig Haushäblich sich auffaltende Landleute, äußert denen, die vorhin erjag-ter Massen ausgenommen seynd, dem i z.ten Artikel der Frauenfeldischen Vermittlung von Anno 1759. nachzuleben verbunden seyn sollen.
Damit nun die Landleute der Grafschaft Toggenburg sich dießfalls mit keiner Unwissenheit entschuldigen, und die Abwesende ein sol-cheß erfahren, demnach auch sich vor der Verlurstigung ihres Landrechts seyn mögen, als haben Seine Hochsürstl. Gnaden gnädigst befohlen,daß gegenwärtiges Mandat in allen Kirchhörinnen ihrer Grafschaft Toggenburg verlesen, und angeschlagen werde.
Dessen dann zu wahrer Urkund das Hochsürstl. größere Lanzley Znsiegel mit beygefügter gewöhnlicher Subsignatur hersür gedrucktworden; so geben und beschehen Liechtensteig den 8M Hornung, 1781.
Hochsürstl. Lanzley allda.