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Von Gottes Gnaden Wir Beda des Heil. Röm. Reichs Fürst, Abt des fürstl. Stifts St. Gallen, und Gotteshauses St. Johann im Thurthal, Ritter des Königlichen Ordens der Jungfräulichen Verkündigung Mariae, etc. etc. thun kund und zu wissen all unsern Gottshausleuten und Unterthanen, auch zu Handen derjenigen die wirklich abwesend sind, oder in Zukunft sich aus Unseren Landen begeben möchten, mit gegenwärtigem Mandat ... : so gegeben und beschehen in unserm Fürstlichen Stifte St. Gallen, den 25.ten Jenner, Anno 1782 / Hochfürstl. Kanzley allda
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im Thmhal, Ritter des Königlichen Ordens der Jungfräulichen Verkündigung Maria/ rc. rc.

Thun Kund und zu wissen all unsern Gottshansleuten und Unterthanen/ auch zu Handen derjenigen die wirklich abwesend sind,

oder in Zukunft sich aus Unseren Landen begeben möchten, mit gegenwärtigem Mandat:

demnach Unser an der Regierung gestandene Herr Verfahrer Fürst und Abt Joseph seligsten Angedenkens allbereit schon unterm LZ.ten Wmter-' monat 1719. von Landherrltchen Gewalts wegen, und als höchster Gesetzgeber verordnet, und mallen Gemeinden der alten Landschaft zu männiglichem Wissen,und Verhalten öffentlich ab den Kanzeln verkünden lassen, daß, wenn ein Landskind über fünf und zwanzig Jahre äußert Landes sich befinden sollte, und nicht zuerfahren wäre, ob es lebendig oder todt, oder, daß seit der von einem solchen abwesenden Landskind erhaltener letzten Nachricht wirklich 25. ^ahre verflossen, alsdannder jährlich von seinem Gut verfallende Zins ohne Schuldigkeit der Erstattung den nächsten Erben gelassen; so ein solches Landskind aber über dreyßig Jahre äußertLandes wäre, ohne dessen Leben, oder Tod zu erfahren, noch seit dem von seinem Leben was standhaftes oder gründliches vernommen worden, alsdann auch dessenganzes Vermögen unter bemerkte seine Erben vertheilet und solchen überlassen werden möge; doch, daß in diesem letzteren Fall solche gehalten seyen, wt^mes Vermögenemtweders genugsam zu verbürgen, oder nach Gerichtsbrauch und Recht zu versichern, damit auf ergebende Zurückkunft des vom Lande gewesten,jo.cher dessen wiederhabhaft werden könne; wie Wir dann auch sechsten während Unsrer Regierung ebengedachte Verordnung dahin unterm 8."" Jenner 177z. erläutert, daß der Abwe-sende allererst nach Verfluß der zo. Jahre für todt gehalten, somit auch, jedoch mit vorgeschriebener Kaution, dessen Vermögen denenjenigen zugetheilet werden soll,welche zu dieser Zeit, und nicht bey Verfluß der 25. Jahre, ohnerachtet von ihnen Zinse bezogen worden, dem Abwesenden am nächsten verwandt jeyen, nicht wenigerdes weitem allerst letzt verflossenes Jahr den nM Julii 1781. als höchster Gesetzgeber von Uns die Erklärung gegeben, und bestimmet, daß ein über oie zo. Jahreabwesendes Landskind nach dieser verflossenen Zeit in Gefolg der den Wtntermonat 1719. und von Uns den 8."" Jenner 177z. emanierten Oekreren zu Erbennicht mehr anstehen möge, jedoch für dessen Portion die übrigen Erben, gleichwohl aber nicht für die Zinse, die landsübliche Kaution zu leisten haben Men, damit,sofern dessen Leben noch in Erfahrung gebracht, oder erprobet wurde, daß er den Erbfall annoch erlebt hätte, derselbe, oder feine rechtmäßigen Erben des iym anjon-sten betroffenen Antheils wieder habhaft werden mögen, maßen Wir eben diese vorhin erwähnte Verordnungen, und Erläuterungen von den Jahren 1719,1773,.und1781. nochmalen bestärken, dieselben in ihren Kräften belassen, und unseren nachgesetzten Obrigkeiten darauf zu halten, und bey fürkommendem Streit-uns Mistig-ketten zu sprechen, und zu urtheln gebiethen und anbefehlen.

Gleichwie aber eben vorangezogene Verordnungen von Anno 1719, 177z , und 1781. keine Zeit bestimmen, wie lang, und auf wie viel Jahre nach VerflußDer zo. Jahre des abwesenden Landkinds alsdann vorhandene nächste und dessen Hauptgut und Vermögen anzutreten befugte Erben hierum die m dreien Abordnun-gen vorgeschriebene Kaution zu leisten, folglich dasselbe genugsam zu verbürgen, oder nach Gerichtsbrruch und Recht zu versichern verbunden seyen, anourcy aver viel-fältige Beschwerden an Uns gebracht, und Wir demnach zu Auswertung gewisser Jahre, nach welcheiidie vorangeführte Kaution, Bürgschaft und Versicherung emEnde haben sollen, manigMig angegangen worden; als thun Wir anmit durch dieses öffentliche Mandat verordnen , und zu einem künftigen Gejetze m unseren janir-lichen Landen der sogenannten alten Landschaft, und darzu gehörigen Orten einführen, daß ansichtlich der wirklich abwesenden Landeskinder oftberuyrte Kaution,Bürgschaft und Versicherung sich auf längere Zeit nicht, dann auf 50. Jahre, bey jenen hingegen, die sich in Zukunft, und von nun an äußert Landes begeben wur-den, nur auf 40. Jahre erstrecken, und nach diesen Jahrs terminen sodann auch dieselbe dergestalten, und so erloschen seyn sollen, daß diejenigen Erben, welche vermögvftermelter Verordnungen von Anno 1719, i 77 Z , und 1781. eines Abwesenden Zins, oder Hauptgnt bezogen, weder von ihm, noch dessen Erven wrners belangetwerden, sondern den Verlurst ihres ganzen Vermögens ihrer eigenen Nachläßigkeit und Saumsal, daß sie sich in so vielen Jahren nicht gemeldet, noch emige Nach-richt von sich gegeben, beymessen sollen; alles jedoch in dem Verstände und mit diesem Beysatz, daß in all obigen Fällen, sowohl in Zukunft, als m Ansicht der wirk-lich abwesenden Personen, dre Zahl der bestimmten Jahre nicht von dem Tag der Abwesenheit, oder Begebung äußert Landes, sondern von dem Zag, da die letzteNachricht von solchen eingelaufen, gezahlet und gerechnet werden soll.

Damit nun diese unsere Landesherrliche Verordnung zu jedermanns Wissenschaft und Verhalt gelange, und männiglich sich darnach richten möge, so soll eine sol-che in unseren Landen ab öffentlicher Kanzel verlesen, und an den gewöhnlichen Orten angeschlagen werden.

Dessen zur Urkunde wir unser Fürstlich-größeres Kanzley-Jnsiegel hierfür drucken lassen; so gegeben und beschehen in unserm Fürstlichen Stifte St. Gallen,Den 25.^ Jenner, Anno 1782.