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Dem standhaften Vernehmen nach gehen die dess hochfürstlichen Stifts Angehörige, und Unterthanen sowohl jene der alten Landschaft, als jene der Graffschaft Toggenburg in ihrem Viehhandel so unbehutsam, und sorglos zu Werke ... : Stift St. Gallen den 20.ten October 1784 / Hochfürstl. Kanzley allda
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Wem standhaften Vernehmen nach gehen die deß hochfürstlichen Stifts Angehörige, und Untertha-

neu sowohl jene der alten Landschaft/ als jene der Grafschaft Toggenburg irr ihrem Viehhandel so ««behutsam/ und sorg-

los zu Werke, daß sie da-und dort ohne Unterscheid durch Kauf-oder Tausch sich Vieh anschaffen, selbes in das Land einführen, und sowohl inn-als äußert Landes wiederum an den Mann zu bringen suchen ohne sich da für laut der unterm 7^" Jenner 1782. aller Orten öf-fentlich verlesenen wohlgemeinten Erinnerung sich die vorgeschriebene Gesundheitsscheine zustellen zu lassen. Es will so gar verlauten, ob ein-und andere aus Landes verderblicher Gewünnsucht an verdachtig-oder unverdächtigen Ortschaften eingehandeltes Vieh heimlich, bey Nacht-und bey Nebel in das Land einführen; wodurch so wohl inn-als äußert Landes großes Uebel, und unwiederbringlicher Schade angerichtetwerden därfte.

itens : Diesem zu befürchtenden Unheil noch in Zeit sorgfältig vorzubeugen wird hiemit allen, und jeden deß hochfürstlichen Stiftsanqehöriqen Gottshausleuten, und Unterthanen mit geschärften Ernste, und bey Vermeidung wohlverdienter Strafe verbothen einiges Viehin das Land einzuführen, auch weder inn - noch außer Landes einzuhandeln, oder zu verkaufen, ohne sich zuvor einen Gesundheitsscheinvon dem Verkäufer einhändigen zu lassen. Und das

Ltens : Diese Scheine nach Vorschrifft der obgedackten Erinnerung vom 7 t'" Jenner 1782. eingerichtet seyn, folglich durch selbe,die Farbe, das Alter, der Ort, woher jedes Stück Vieh komme, das gedachter Ort gesund, und das Vieh an demselben ein HalbesJahrgestanden, deutlich bescheint werde. Und dann

2keris: Solle ein solcher Schein nur auf einen Monat lang gültig seyn.

4tens : Sollen für solches Vieh an andern Orten als wo selbes gestanden weder Schein gegeben, noch von selben hergenommen wer-den. Wie denn auch zu mehrerer Sicherheit ^ ^ . «.

5tens : Allen und jeden Viehhändlern ernstlich gebothen wird, innert drey Tägen nach der Einführung gedachte Scheine dem erstenOrts Vorgesetzten vorzuweisen, widrigen Falls weder dem Käufer, noch dem Verkäufer in vorkommenden Streitigkeiten recht gehalten, auchder Saumselige nach Umstand der Sachen den daraus erwachsenen Schaden abzutragen haben solle. .

6tcns : Solle das erkaufte Vieh durch keine gesperrte oder verdächtige Orte, oder mit Gefährde bey nächtlicher Weil m das Landeeingeführt werden bey Vermeidung schwerer Strafe.

Letztlichen sollen alle Orts Vorgesetzte auf die gehorsame Vollziehung dieses Mandats eine genaue Obsicht zu tragen, auch die Fehl-bare, und dawieder handelnde der Obrigkeit getreu, und unverzüglich zu laiten gehalten seyn. ^ ,

In Urkund dessen dieser wohlgemeinte Befehl zu jedermänniglichen Wissen, und Verhalt an den gewöhnlichen Orten öffentlich verle-sen und angeschlagen werden solle. Geben und mit dem größern Kanzley Jnsiegill verwahret. Stift St. Gallen den 20. Oktober, 1784.

Hochfürstliche Kanzley allda.