Buch 
Helvetia Sancta, H. Schweitzer-Land : das ist, ein Heiliger lustiger Blumen-Garten, und Paradeiss der Heiligen, oder Beschreibung aller Heiligen, so von Anfang der Christenheit in Heiligkeit des Lebens, und mancherley Wunderwercken, nicht allein in Schweitzerland, sondern auch an angräntzenden Orthen geleuchtet samt einen Zusatz der Heilig-Sprechung des Heil. Bruder Clausen/und Heiligen Martyrer Fidel, wie auch mit einem ausführlichen Register aller Heiligen / zusammen gezogen, und beschriben durch weyland den Ehrwürdigen, und wohlgelehrten Herren, P.F. Henricum Murer, der Carthauss Ittingen Profess, und Procurator, etc.
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Vorred / an den guthertzigen Leser.

und her schwebende Kriegsflammen / und andere dem geleibten Vatterr-land hochempfindliche Nothstand / und Beträngnussen täglich je mehr fürunsere Augen stellten / so ist dises Buch bißhero verborgen bliben/ und inte-rim revidiert / censiert/ und übersehen worden.

Es haben aber etliche wohl in acht genommen / daß mehr Heilige /Seelige / und illustres Perlon* als fürnehmlich aus den FürstlichenGottshausern St. Gallen/ und Einsidlen/ wie auch Stiffter / und Gut-thäter anderer Kirchen/ Klöstern/ und andächtigen Orthen in dises gegen-wärtige Buch hätten können einverleibt werden / so hat aber der Collectoroperis geschicklicher/ und füglicher Weiß solche Heilige GOttes in einan-der Buch / Theatrum Ecclesiasticum Helvetiorum genannt / ZUsttzM l'hme

vorbehalten; muß derhalben der guthertzige Leser mit Gedult sein begierli-che Sperantz erwarten / blß daß GOtt der Allmächtig einen andern wer-de erwe^en/ der dises hochansehnliche/und schwerlästige Merck werde voll-bringen / und zu seiner Zeit in öffentlichen Druck ausgehen lassen.

Die Ursach daß in discm Buch der Heteroäoxorurn libri , quos cumlicentia Legati Apostolici evolvit , citiert / und angezogen werden / ist diepenuria Catholicorum librorum , so ZU discr Sach dienstlich gewesen / quo»,rum tamen Auctoritati tantum in hoc opere tribuitur , quantum censura 8.Matris Ecclesia: permittit.

Ferners die Geometriam Helveticum betreffend / Hat sich der Colle-ctor hujus operis t>cr neuen Chronisten Creißbeschreibungen beflissen / indem er auch die Städt/ und Oerther deß Helvetischen Bodens/ und Be-zircks/ welche ihrer Jurisdictio» gleichwohl nit underworffen / als wie Co-stany / und andere dergleichen angrantzende Oerther / und Plätz / dochmit underschied/ als vil sie ihme zu seiner Historischen Continuation/ undBefürderung deß Christlichen Glaubens indem Schweitzerland dienstlich/und nützlich seynd gewesen.

So auch der guthertzige Leser dises Zeichen * finden wird / bedeutetes/ daß der Tag bey welchem es stehet zweiffclhafftig seye.

Letstlich langt unser wohlgefaßte Confidcny / und Vertrauen zu demguthertzigen Leser / er werde solches Buch wohl affectioniert / und willfäh-rig auf- und annehmen / und verbleiben damit nächst allcrfeits Göttlicher

Empfehlung auch meiner / und meines anbcfohlnen Convents /und Gottshaufes / fleißigster Recommendationdienstwillig verpflichtet.