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. führen, oder treiben, wofern es ihr Eigenthum, und nicht frömbden zugehöret,^ auch an Wein, Most, Obs, Viehe, und dergleichen , so Mf Dem Land aussert! der Stadt-Gerichten erkaufst worden, solle kein Zohl darvon abgeforderet;was! sie aber von Stein, oder anderem Obs in der Stadt, und Gerichten verknusten,oder auf den Marck bringen, mm Pferd zwey Pfenning, und was auf denenWägen zugeführt wird , für die Ledr gleichfahls zwey Pfenning Zohl bezogenwerden ; was aber von Stein, und anderem Obs arkf dem Kopf, oder sonsten zu-getragen wird, daß solle Zohls halber befreyt verbleiben; zumahlen, wannWottshauß - Leuth Pferd, Ochsen, Kühe, Kälber, oder ander Viehe in derStadt auf dem Marckt, oder dero Gerichten kauffen, ald verkauffen^ der Zohlvon dem Kauffer, ohnangefehen es Bürger, oder Frembde anbetreffe? bezogenwerden. Anlangend
Vierdtens : Den Leinwand- Zohl, und andere darvon abhängende Gefäl-ke, solle ein jeder Gottshauß-Mann denen Vertragen gemäß von einem rohenTuch, so er eintweders sechsten gemacht, oder in dem Land auf seine Gefahr hin,und ohne Beding, wie es etwann bey der Stadt St. Gallischen Schau ausfal-len möchte , wann er solches auf die Schau bringt/ mehr nicht zu geben schuldigseyn, als achtzehen Pfenning für den Zohl, drey Pfenning für das Maahl, undein Pfenning fürden Banck, nebst neun Kreutzer Failtrager-Lohn; und so einGottshauß-Mann in Der Stadt ein rohes, oder weises Tuch kaufst, und ausder Stadt führen will (dessen er zu thuen ällweegs befugt ist) hat er nach vorde-re» abgeschnittenem, Zeichen per ein sechstel Ellen achtzehen Pfenning Zohl, unddem Mässer für sein Lohn ein Kreutzer zu bezahlen, zu weiterem aber solle er nichtverbunden seyn, noch angehalten werden mögen. Uebrigens aber solle Krafftverglichs cie 1670. ^rr. 6. der Leinwand- Master das Tuch ehrlich, undohne Verspühr Vor-oder Nachtheils mästen, so dann Dem Gottshauß - Mannseine Maar bis auf ein halb viertel Ellen bezahlen, und mithin die lersteren Ellen,welche das vollkommen Mäß nicht erreichen mögen, bezahlt werden, es wäredann, oaß ÄKUsser, uns -BerkUUffcr M «,,vr«ss verglcichett thaten, darbey essein verbleiben haben soll. Fahls die Gottshauß - Leuthe ihre Tücher in derStadt abblaichen lassen wollen, sollen sie laut Vertrag 6s rtnno 1549. nichtmehrers zu geben schuldig seyn , als von jedem Leinwand-Tuch drey KreutzerWalche-Geld, und sechs Kreutzer Feld-Geld, nebst ein Kreutzer Mäß-Geld,worinnen selbe, jedoch mit Vorbehalt der in dem Vertrag diserhalben enthaltenenElaulul, weder gesteigeret, noch ihnen ein mehrers zugemuthet werden splle.
Fünftens : Den Frucht, und Korn - Zohl betreffend soll diser nach dem Ver-trag ^uno 1670. t^rc. 10. abgeführt werden ; nehmlichen: Von der schwehren,oder glatten Frucht, als Korn, Roggen, Waizen? Linset, und dergleichen voneinem Sack per 14. Viertel Wen leichte Pfenning? betrift auf ein Viertel ein,Häller, und dann von der leichten Frucht von einem Sack per 16. Viertel WenHäller, thut von i. bis 4. Viertel ein Pfenning , von 5. bis 8. Viertel zweyPfenning, von 9. bis 12. Viertel drey Pfenning , von iz. bis 16. Viertel vierPfenning; Nicht weniger
Sechsrens : Sollen die Gottshauß-Teuthe von allen Kauffmanns-Waa-ren , es seye einballierte Leinwand, Eisen, Sahe!, Kupfer, Leeder, Pulver,ausländischer Flax, Hampff, Und anders, mit welchem sie Handel treiben, unddurch den Mehr - Kauff widermn verschleissen (worunter auch rohe Leinwänden,die zum Verkauff durchgeführt werden, auch Die Waaren der Crämer, so indeßGottshauß HvfHandmng treiben, verstanden werden) wann sie solche durch dieStadt, oder Gericht führen, den Ir-snllr-Zohl zu geben schuldig seyn, und zwarvon einem Pferd drey Kreutzer, von einem Waagen, oder Karren mit zweyPferden sechs Kreutzer, von einem solchen mit drey Pferden neun Kreutzer, voneinem Fuhrwerck mit vier, oder mehr Pferden bespannt fünfzehen Kreutzer, auch
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