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fet , so haben um vifem Umstand abhelffliche Maaß zu geben , am angemessenstenerachtet Bürgern und Frembden, M es dann hiermit beschihet, alles unbedingteanhero bringen, kauffen» und verkäuffen von Wein oder anderem Getränck, so aufMuster beschihet, also und in der Meinung zu verbiethen, daß allen Bürgern ,und hinter Uns haußhablich sitzten bey ihren aufhabenden Bürger und Lyds-Pflichten untersaget seyn solle, unbedingter Weiß Wein oder ander Getränck nacheinem anhero gebrachten Muster zu erkauffen; Ohnverburgerte hingegen, welchehierwider handle», von jedemmahl, als es beschihet , mit einer Büß von fl. zo.ohne verschonen beleget werden sollen.
Damit aber der gemeine Handel und Wandel hierdurch kemesweges behin-deret werde, so wollen Bürgern und Frembden zugestehen, daß erstere, wofernsie einig Getränck von frembden auf Muster erkauffen , und deßwegen Muster an-hero kommen lassen wollten, den letsteren vorhin die ohnverweigerte Entrichtungdeß von Altem hero gesetzten Umgelds andingen, und dise zu solchem freywilligsich erklären sollen, ohne welche deutliche Abrede vorbeftimmte Büß in alle weggegen Frembde und Bürger Platz hat.
Welcher Wem oder andere Getränck dann m Fassen anhero geführet, underst in der Stadt oder Gerichten verkauftet wird, von bisem hm der Verkäufferdas gesetzte Umgeld ebenfahls zu entrichten.
Damit aber solcherlei) Getränck richtig verumgeldet, und die OberkeiLliche Ge-bühr nicht, wie etwann viel beschehen, unterschlagen werde, sollen alle Bürgerund hier Gesessene bey ihren aufhabenden Eyden pfiichtrg seyn, alle solcherleyÄäuff dem Wemeychter sogleich anzuzeigen, das erkauffte durch solchen abmes-sen oder abbeile-n zu lassen, von dem Werth deß erkaüssten Geträncks den acht-zehenden Pfenning inzubehalten, und an seine Behörde einzulieffere».
Nud vcrmurh ullc^ vic ^Titrichtrrng Vmgeld den Velburgerten
bey ihren Eyds-und Gewissens Pflichten eingebunden, so haben auch ron vife-res Vorfahls wegen den Bürgern und hinter Uns gesessenen ihre dißörtige Pflichtund Oblrgenheit auf gleiche Weiß und in der Meinung anbefehlen und emschärpf-fen wollen, wie dann gegen die Uebertrettere mit solchem Ernst zu pivcellicrmentschlossen, als die Grosse deß Verbrechens und Verachtung deß theuren Eydeserforderet.
Darnach wisse sich Manmglich M richten. LÄuru dm iH-tm Drillsl757'gisten Jahrs.