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Form und Weis den Habit dess Novitiats, und der Profession zu geben : item ein Priorin, oder Mutter zu erwöhlen, für die Frauen-Klöster so in der Landtschafft dess Gottshauss St. Gallen gelegen, und der Geistlichen Jurisdiction eines Praelaten daselbst underworfen seind
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ORDO

PROFITENDI.

Morm und Was Profession -u thun.

Wann nur eine ist.

§)>Ach dem die Novitzin im Capitel angenommen/ verordnet der Herr^ * Visitator den Tag daran die Profession geschehen soll.

Am Abmd darvor beschickt der Herr visitator die Novitzin zum Red,Fenster/und fragt sie:

Visitator.

1. Geistliche Tochter wollen ihr Profefs thun?

2. Haben ihr euch darüber wol bedacht?

z. Wissen ihr und haben ihr erfahren/ was ihr versprechen wollen?

4. Haben ihr ein wahren Willen mit der Gnad Gottes daß senig zuhalten/ was ihr versprechen wollen ?

5. Sind ihr weder zwungen noch trungen m das Kloster kommen/ undkönnen ihr freywillig die Profession thun?

6. Sind ihr über 16. Jahr ölt?

7. Begehren ihr mehr Zeit euch darüber zubedencken?

Novitzin.

Novitzin gibt auff alle Fragen Antwort nach ihrem gutachten.

Den anderen Tag nach vollendtem Ampt der heiligen Meß/ ziecht derHerr Visitator das Meßgwand und Vianipul ab/und setzt sich m rin Sestelvor dem Altar/ frugt an mit linder Stimmen singen. ~

O Visitator.