128 Das andere Hauptstuck.
ret. 2. Daß während disem Verspre-chen kein Theil mehr einem anderengültig die Ehe versprechen kan.
Wann einer zweyen versprochen/unddie lctste der Ursachen geschwän-gerer hätte ?
Es gilt nichts desto weniger das er-ste Versprechen-
wann er aber diser letsteren nocheinen Ej'd geschworen hätte/ siezu behalten?
So gilt dannoch das erste / weil derEyd nicht binden kan zur Ungerechtig-keit.
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Wann ein Ehe - Versprechen mit tVedingnus geschahe?
Das Beding muß erwartet / underfüllet werden/wanns ein ehrliche Sack ^ist ; wann aber einem Theil ein Sund !anbedingt würd / so würd das Ver-sprechen gültig geachtet/ wann er schon -selbiges Beding nicht erfüllet hätte.Lan ein Ehe » Versprechen wiederaufgchebt werden ?
Ja: r. Wann beyde Theil es einanderen nachlassen. 2. Wann der ein- >te Theil nach dem. Versprechen umEhr/ guten Namen/ oder grosses Gut
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