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Englische Kinder-Lehr : mehristens aus dem grossen Catechismo, etc. Herrn P. Mauritii Geiger, Capitularen des Hochfürstl. Gottshauss St. Gallen, und gewessten Pfarr-Herrn zu Rorschach, etc. in kurtze Fragen zusammen gezogen, un din 52 Kinder-Lehren abgetheilt samt einem Zusatz besonderer Lehren auf alle hohe Fest Christi, Mariä, der Heil. Patronen, und Kirchweyhungen / durch Herrn Joh. Georg Schenckle, dess Löbl. St. Gallischen Rural-Capituls Decan, und Pfarr-Herrn zu Rorschach, etc.
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128 Das andere Hauptstuck.

ret. 2. Daß während disem Verspre-chen kein Theil mehr einem anderengültig die Ehe versprechen kan.

Wann einer zweyen versprochen/unddie lctste der Ursachen geschwän-gerer hätte ?

Es gilt nichts desto weniger das er-ste Versprechen-

wann er aber diser letsteren nocheinen Ej'd geschworen hätte/ siezu behalten?

So gilt dannoch das erste / weil derEyd nicht binden kan zur Ungerechtig-keit.

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Wann ein Ehe - Versprechen mit tVedingnus geschahe?

Das Beding muß erwartet / underfüllet werden/wanns ein ehrliche Sack ^ist ; wann aber einem Theil ein Sund !anbedingt würd / so würd das Ver-sprechen gültig geachtet/ wann er schon -selbiges Beding nicht erfüllet hätte.Lan ein Ehe » Versprechen wiederaufgchebt werden ?

Ja: r. Wann beyde Theil es einanderen nachlassen. 2. Wann der ein- >te Theil nach dem. Versprechen umEhr/ guten Namen/ oder grosses Gut

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