i88 Das dritte Hauptstuck.
deren/ oder Diensten Sachen abnihmt/so sie aüs dem Hauß vertragen/ rc. onWann einer etwas findet? ^
Er soll nicht warten / bis man darnach ^
fraget/sonder ist schuldig/sechsten nach--»fragen / wem es Zugehören möchte; ^
wann er aber nichts erfahren kan/mag ^er es behalten/ oder armen Leuthengeben. , !
Darfsich einer selbst bezahlt machen?
Nein. Es ist nicht brllich/ daß einerselbst Richter seye in seiner eignen Sach; /> !
die Obrigkeiten seynd darum/daß man - derbey ihnen Hilff/und Rath suchen könne. - assWann er aber seine Schuldner föcch» , sch,ten müßte/oder vor Recht Mit der chei
prob nich anfkomen könnte.
So solle doch ohne des Beicht- Vat- !ters Wissen und Willen nichts geschehen. od<Wie werden solche Sünden gestrafft? , stei
i. Strafft die weltliche Obrigkeit sie > lmit dem Strang. 2. Werssen sie SchaM ^stecken in die Freundschafft, z. Strafft i wösie GOtt mit Unglöck/asso/daß nichts s abian den dritten Erben kommt/ was renshmechlssrtig Gut ist. 4. Frißt esnoch das rechtmäßige Gut darmit. 5 - ?
Verdienet solche Ssind die Höll- . ^ gtt