294 Das fünfte Hauptstuck.
zur Danckbarkeit wieder gebe: die Kir-chen/ und GSttsdienst zu zieren; denArmen Zu helffen / ?c. 2. Weilen manvon allem Haab/ und Gut nach demLod/ diß einzig/ und allein auf ewignoch zu gemessen hat / was auf solcheWeisverordnetwird. z. Weilen GOttzur Gegen-Danckbarkett/- daß übrige/so an die Erben fallt/ desto mehrcrsstegnet.
Wie viel soll man verordnen ?
Nicht zu viel; GQtt ist mit wenigemzufrieden/ damit die Erbtheil ( beson-ders wo Kinder/ und nothwendige Er-ben seynd/) nicht sonderlich geschwächtwerden ; sonst möchte von denselbigenGSlt mehrers beleydiget/ als von demVermachen seine Ehr befürderet wer-den. Jedoch wer weislich handlen will/überlaßt es disfahls nicht seinen Erben/sonder verordnet selbsten / wie viel /was / und wie ers will; dann es ist ley-der! bekannt/ daß den Erben gemeinig-lich mehr um das Erbtheil/ als um dieSee! des Verstorbenen zu thun sievielmahl schwerlich ein Heil. Meß ihmenachlesen lassen. Es gibt auch solche /so grosses Gut von ihren eignen / (sonst
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