Buch 
Die Clösterliche Disciplin in kurtzem Begriff auss den Regeln, und Geistlichen Lehren der H.H. Vättern / in Lateinischer Sprach zusammen gezogen durch R.P. Amandum Krenner von Lambach, Ord. S. Benedicti jetzund aber in Teütscher vorgestellt von R.P. Henrico Hegner Priestern dess Hochlöbl. Gottshauss Wettingen, dess exempten Cistertienser-Ordens, der zeit Beichtigern dess Hochwürdigen Gottshauss Magdenaw
Entstehung
Seite
41
JPEG-Download
 

Die Clösterliche Disciplin. 4 r

werden. Und welcher rn seiner letztenLodls- Angst erfunden würd / daß erEigenschaffr gehabt hatte/ und nichtdarüber würdige Büß würcket / fürden solle man das Hpffer nicht hal-ten/ auch solle er under den Brudernnicht begraben werden.

(s) Es kan auch der Abbt keinemMönchen Gewalt geben/etwas eigen-thümliches zubehalten. Cs solle auchein Abbt nicht vermeynen / daß er miteinem Mönchen öiipe.nwren könne/Ei-genschaffr zu haben / weilen die Absa-gung der Eigenschaffc gleich auch dieHaltung der Keüschheit mit der Klö-sterlichen Regel also eng verbundenist/daß darwider auch nicht der PadstErlaubnuß geben kan/ Zu thun. Das

Concilium zu UUclenr ff k noch ein ncüwe

Straff kinzu: (? ) Wann ein Mönch/erfeye ein Undergebner oder ein Hberer/überzeuget wird/ daß er Eigenschafftgebraucht / oder zugelassen habe / dersolle zwey Jahr lang zu allenAembternunfähig seyn/und auch in Erwägun-gen keine Stim noch empfangen nochK 5 geben