Die Clösterliche Disciplin. 4 r
werden. Und welcher rn seiner letztenLodls- Angst erfunden würd / daß erEigenschaffr gehabt hatte/ und nichtdarüber würdige Büß würcket / fürden solle man das Hpffer nicht hal-ten/ auch solle er under den Brudernnicht begraben werden.
(s) Es kan auch der Abbt keinemMönchen Gewalt geben/etwas eigen-thümliches zubehalten. Cs solle auchein Abbt nicht vermeynen / daß er miteinem Mönchen öiipe.nwren könne/Ei-genschaffr zu haben / weilen die Absa-gung der Eigenschaffc gleich auch dieHaltung der Keüschheit mit der Klö-sterlichen Regel also eng verbundenist/daß darwider auch nicht der PadstErlaubnuß geben kan/ Zu thun. Das
Concilium zu UUclenr ff k noch ein ncüwe
Straff kinzu: (? ) Wann ein Mönch/erfeye ein Undergebner oder ein Hberer/überzeuget wird/ daß er Eigenschafftgebraucht / oder zugelassen habe / dersolle zwey Jahr lang zu allenAembternunfähig seyn/und auch in Erwägun-gen keine Stim noch empfangen nochK 5 geben