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Die Clösterliche Disciplin in kurtzem Begriff auss den Regeln, und Geistlichen Lehren der H.H. Vättern / in Lateinischer Sprach zusammen gezogen durch R.P. Amandum Krenner von Lambach, Ord. S. Benedicti jetzund aber in Teütscher vorgestellt von R.P. Henrico Hegner Priestern dess Hochlöbl. Gottshauss Wettingen, dess exempten Cistertienser-Ordens, der zeit Beichtigern dess Hochwürdigen Gottshauss Magdenaw
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206
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Lv6 Die «klösterliche Disciplin»

M Es soll aber ein Richter in allerAbstraffung nicht auf das vergangne/sonder auf das zukünffrige sehen: In-Massen wie?iaro spricht / kein Klugerdarumb straffet/ weilen man gefündi-get hat/sonder darumb/daß man nichtmehr sündige; dann man kan die ver-gangene Sünden nicht wieder zurücknehmen/die künfftige aber verhindern.Und so ein Richter will/daß die abge-straffte Boßheit anders» zu einemGeempel seye / so muß er das Übelöffentlich abschneiden/nicht nur alleinDarumb/daß die Boßhaffte außgereüt-tet werden/ sonder auch/ daß durchderen Undergang er andere vom Bö-sen abschröcke : </) Derohalben wer-den etwelche abgestrafft / damit auchdie übrige verbesseret werden. DieStraff/welche etwelchen wenigen an-gethan wird / dienet allen zu einemBeyspihl. O) Also da die KinderIsrael sahen/daß die EgYPtier todtauf dem Ufer deß Meers lagen/fürch-tet das Volck denHErren. ^u§uttin,sagt darüber -ar schön («) Die Plag der

EgYPtier