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Das Zehnt-Recht der Pfarrherren gegen den Einbruch jakobinischer Parthengänger / vertheidiget von Friedle Wahrsager dem Jüngern [Johann Georg Dudli]
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Erstes Hauptstück.

Der Ursprung der zehnten ist göttlichen Recht«,

i.^ben jener heiligste Gatt, der seinem auserrwählten Volk die Art, und die Herrlichkeit ihn zuihren vorschriebe, befähle auch die dazu nöthigeUnkosten zu tragen. Er bestimmte pünktlichst,was und wie viel das Volk geben mußte. ZurHeiligkeit und Pracht der Gottesdienstlichen Opferwaren eine unzählige Menge der Opfergabcn vonzerschiedenen Gammgen vorgeschrieben: welchemir erstaunlich vielen freywilligen vermehrt wurden.Die Priester und Leviten mußten aus den Erstrringen, aus dem Zehnten und den Opsergabenverpflegen w.rden. Die Erstlinge mußten vonallem gebracht werden; so gar der Erstgcbohrrrre jeder Menschen - Mutter mußte ausgelost werrden. Druberhin mußte ein doppelter Zehnt vonallen Feld-und Baumfrüchten, von allen kleinund grossen Thieren gegeben werden vom ganzenLande. Der erste gebührte lediglich den Leviten:der zweyte diente zu den öffentlichen Mahlzeitender Leviten, an welchen auch die Zehntleute, selbstdie Witwen und Waisen Theil nahmen. Nebstdiesem zweyfachen Zehnt mußten sie noch dendritten von allen bemeldten Produkten jedes zte