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Gütlicher Vertrag des Fürstlichen Stifts St. Gallen mit desselbigen Angehörigen, und Gottshaus-Leuten der alten Landschaft aufgericht, und angenommen den 23. Wintermonat 1795 : sammt seinen Erläuterungen berichtiget im Heumonat 1797
(so geschehen im Stift St. Gallen, den 17.ten August 1797)
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richtsrecht zu erhalten Sicherheit hat, und nicht 2020. fl. Mittel aufsweisen kann. Sollte er aber auch ein Gemeinds , oder Gmchksrechtzu erhalten die Sicherheit haben, und zugleich die erforderlichen 2000. st.ausweisen können » steht es doch allezeit dem Landesherrn frey, ihmdas Gottshaus - Mannsrecht abzuschlagen, oder zu ertheilen.

Erläuterunzumg 2z. Artikel.

Ein Landesfremder kann sich im Lande weder auf Eigenthum einsheurathen, noch sonst auf Eigenthum ansetzen, ohne Bewilligung Sr. Hochsfürstl. Gnaden, und der Gemeinde, in welcher er sich anzusetzen gedenkt.

24.

I. Die niederen Gerichte, wurden von dem Stifte, von jeherdurch die Ammänner verwaltet, bey derer Wahl in Zukunft aller Vor-schlag aufgehoben seyn solle, und jede Gemeinde sich einen Ammann,Gemeindshaupkmann, oder ersten Vorsteher wählen kann; doch in Ge-genwart einer obrigkeitlichen Person.

U. Die Richter sollen durch das Gericht selbst erwählt» undergänzet werden; doch das erstemal kann eine Gemeinde, die Richterselbst ermehren; wenn aber eine Gemeinde den bisherigen Gebrauch,einen Ammann, und die Richter zu erwählen beybehalten will, mag siesolches thun, und der Gegenvorschlag allezeit unterlassen werden.

Dieses versteht sich alles, daß der gewöhnliche Eid der Am-männer und Richter» der Obrigkeit mäße geleistet, und all übriges wiebishero beobachtet werden.

Der Weibel aber wird wie bisher bestellt.

III. Wegen den Schreiberen , bleibt es bey den jetzigen Amtsund Rathschreiberen, welche ihr Amt versehen sollen, wre bis anhin.Will aber eine Gemeinde, einen eigenen Schreiber, kann sie sich selbendurch Ammann, und Gericht erwählen.

Bey den Amtsbesatzungen hören die Mahlzeiten, und andereUnkosten, so theils die Obrigkeit, theils der Richter zu bezahlen hatte,von nun an auf.

Die Ammänner, und Gerichtsvorsteher einiger maßen zu ent-schädigen » wird gestattet, daß die Amt - und Gerichtschreiber, die Pfand-briefe schreiben, und die Unterpfand in daß Protocoll eintragen.

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Für diese Mühewaltung, wird ein Amt - und Gerichtschreiberzu beziehen haben

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