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Ordnung der allgem. Fortbildungsschule zu Hildesheim
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Freihandzeichnen erwerben müssen, also für diedein Knnstgewerbe zngehörenden Berufe, namentlichin der Regel für:

Bildhauer, Ciseleure, Gvld- und Silber-arbeiter, Kunstdrucke)', Kunstformer, Lackierer,Lithographen, Mater, Photographen, Kunstschlaffer, Kunststicker, Stukkateure, Kunsttischler,Töpfer, Xylographen, Weber und Musterzeichner;

b) Freihändiges Fachzeichnen für alle, dieFreihandzeichnen 14 erledigt haben und des Frei-handzeichnens I nicht bedürfen, namentlich in derRegel für:

Buchbinder, Dekorateure und Tapeziere, Kon-ditoren, Korbmacher, Pvsnnientiere, Schneider,Schuhmacher;

e) Zirkel- und Prvjcktivnszeichnen für die,welche Freihandzeichnen 4l durchgemacht habenund weder Freihandzeichnen l noch freihändigesFachzeichneu nötig haben, namentlich in der Regelfür:

Gärtner, Kunstglaser, Steindrucker,Stepper;

<l) Geometrisches Fach zeich neu für alle imZirkel- und Prvjektivnszeichnen vorgebildetenSchüler des 2. Schuljahres.

Auf der I. Untcrrichtsstnfe:

1. Deutsch und Rechnen I (einseht. Buch-führung und Veranschlagen) für alle Schüler;

2. Zeichnen:

n>) Freihändiges Fachzeichneu und zwar«. für die kunstgewerblichen Berufe; dieses Zeichnenteilen alle Schüler, welche Freihandzeichnen lerledigt haben;