475
drei Raten von hundert Franken je auf 1. Juni 1906, 1. Juni 1907und 1. Juni 1908 zu entrichten.
L o li n. i)
§ 10. Nach Ablauf des ersten Lehrjahres gewährt derLehrmeister dem Lehrling wöchentlich ein Taschengeld je nachLeistungen.
Bezieht der Lehrling Lohn, so hat der Lehrmeister das Reclit r50 % dieses Lohnes zurückzubehalten und zinstragend auf denNamen des Lehrlings anzulegen. Der zurückbehaltene Betrag haftet-in erster Linie für die Ansprüche des Meisters, die aus einemvertragswidrigen Verhalten des Lehrlings entstehen könnten. Sindsolche Ansprüche nicht vorhanden, so wird der Betrag dem Lehr-ling nach vollendeter Lehrzeit ausbezahlt.
Unfallversicherung. 2 )
§ 11. Der Lehrling ist bei der Unfallversicherung „Winter-thur“ versichert. Die Prämien leistet der Lehrmeister.
Arbeitszeit.
§ 12. Die Arbeitszeit dauert im Sommer und Winter durch-schnittlich 60 Stunden per Woche, mit Inbegriff der in § 6 vor-gesehenen vier Tagesstunden. 8 ) Der Lehrling kann zu allfällignötiger, behördlich bewilligter Überzeitarbeit angehalten werden.
Nachholen der Versäumnisse.
§ 13. Wenn der Lehrling infolge Krankheit, Militärdienstoder aus andern nicht vorn Meister verursachten Gründen mehrals den zwanzigsten Teil der vertraglichen Lehrzeit versäumt, so
') Bemerken, ob ein Lohn vereinbart worden sei oder nicht, oder ob die Ver-abfoigung eines solchen dem Ermessen des Meisters vorbehalten bleibe. Wird einLohn vereinbart, so ist das Minimum desselben für jedes Lehrjahr oder Semestervorzumerken.
! ) Bemerken, ob der Lehrling gegen Unfälle versichert sei, und wenn ja, obund wieviel derselbe an die Versicherungsprämie beizutragen habe. In der Regelwird für Lehrlinge die Prämie vorn Meister entrichtet.
:i ) Wer keine bestimmte Arbeitszeit aufnehmen will, soll dies vormerken. Be-stimmungen betreffend Sonntags- oder Nachtarbeit können hier aufgenommen werden.Man nehme dabei Rücksicht auf allfällig bestehende gesetzliche Vorschriften betreffendMaximalarbeitszeit jugendlicher Personen, z. B. Art. 11—16 des eidgenössischen Fabrik-gesetzes oder kantonale Lehrlingsgesetze..