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gefertigt und jedem Teile ein Exemplar, mit beidseitiger Unter-schrift versehen, zugestellt worden. ')
Besondere Bestimmungen.
Sollte der Lehnneister betreffend Zustand oder Betragen desLehrlings Beobachtungen machen, die zu Bedenken irgend welcherArt Anlass geben, so ist er verpflichtet, die Eltern des Lehrlingsoder deren Stellvertreter darauf aufmerksam zu machen,
So vereinbart / schach, > 1. Juni 1906.
I Zürich, I
Der Lehrmeister:
Wilhelm Helfenberger.
Der Lehrling: Der Vater des Lehrlings:
Otto Zeller. Emil Zeller.
Auf jedem Vertragsformular ist folgender Anhang gedruckt:
Minimaldauer der Lehrzeit.
Laut Art. 2 lit. a der vorn Schweizerischen Gewerbeverein aufgestellten Vor-schriften für die Schweizerischen Lehrlingsprüfungen dürfen zu einer vorn Bund sub-ventionierten Lehrlingsprüfung nur solche Lehrlinge (bezw. Lehrtöehter) zugelassenwerden, deren «vertragsmässige Lehrzeit mindestens der für den betreffenden Berufvorgeschriebenen Dauer entspricht.» —Wer einen Lehrvertrag abschliessen will, mögesich demnach vorher Gewissheit verschaffen, ob die ausbedungene Lehrzeitdauer demunten angeführten Minimum entspreche. Die Zentralprüfungskommission des Schweizer.Gewerbevereins hat diese Minimaldauer in Abänderung der früher geltenden Normenmit Berücksichtigung der von Fachvereinen und Fachleutenzusammengestellt und für die Zulassung zu den schweizer,massgebend erklärt.
Die Lehrzeitdauer der einzelnen Berufe:
Autotypeurs Jahre.
Bäcker 2. Bandagist 3. Bauzeichner B,Bettmaeherin l‘/ 2 . Bierbrauer, ohneMälzerei 2, mit M. 3 J. Bildhauer (Holz-und Stein-) 3 l / 2 . Blattmacher 2 1 /,,- Blei-8. Blumenarbeiterin 2. Buch-binder 3. Buchdrucker (Setzer- oderMaschinenmeister) 4. Büchsenmacher3'/ 2 . Bürstenmacher 2‘/ 2 .
•Cartonnages-Arbeiter 2. Coiffeur 2 '/,.
Dachdecker 2. Damenschneiderin 2. De-korationsmaler 37 2 - Drechsler 3.
Elektromechaniker 3'/ 2 . Elektromonteur 3.Emailleur 3. Etuismacher 2 1 /.,.
Färber 2 1 /.,. Feilenhauer 2‘/ 2 . Former 3.
Gabeln- und Rechenmacher 2. Galvano-plastiker 3. Gärtner (Handels-G. 3,Gemüse-G. 2). Gerber 3. Geschirr-malerin l‘/ 2 . Giesser 3. Giletmacherinl'/ 2 - Gipser 3. Glaser 2‘/ a . Glasmaler
‘) In einigen kantonalen Gesetzen wird die Zustellung eines dritten Exemplarsan die Gemeinde- oder Aufsichtsbehörde verlangt.