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Der Ortsverwaltungsrat St. Gallen verpachtet an
Herrn . das der Ortsgemeinde St. Gallen
zugehörige Gut ., bestehend in:
Gebäulichkeiten: .
Grundbesitz: .
Der Pachtzins für ein Jahr beträgt Fr.
sage Franken.
zah .
Bedingungen.
1. Die Pachtgüter und Gebäude müssen dem Pächter in ge-brauchsfähigem Zustande übergeben werden. Sollten sich diePachtobjekte nicht in einem zu dem vertragsmässigen Gebrauchegeeigneten Zustande befinden, oder sollten namentlich Reparaturenan Türen, Läden, Fenstern, Fensterscheiben, Riegeln, Schlössern,Schlüsseln, ferner an Wegen, Stegen, Gräben, Hägen, Brunnen,Wasserleitungen etc. rückständig und notwendig sein, so hat derPächter innert 14 Tagen nach Pachtübernahme dem VerpachtenAnzeige zu machen und die Ausbesserung bestimmt zu verlangen;wenn und soweit dies nicht geschieht, wird angenommen, diePachtobjekte seien in vertragsgemäßem, unklagbarem Zustande über-geben worden, und es ist die Verwaltung der Haftbarkeit entlassen.
2. Bei der Pachtübergabe soll über Begrenzung der Güter,Anzahl der Gebäude, deren Vorfenster, Läden und allfälliges In-ventar, über Rechte und Lasten etc. ein spezieller Beschrieb auf-genommen und beidseitig unterzeichnet werden.
3. Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtgegenstände ordent-lich zu bewirtschaften und in guter, nachhaltiger Ertragsfähigkeitzu erhalten. Er hat im Fernern darüber zu wachen, dass dieGrenzen und Marken unverändert erhalten bleiben, dass keineneuen Servituten entstehen oder bestehende Rechte verloren gehen;er ist bei eigener Verantworlichkeit gehalten, jedes unberechtigteFahren, Laufen, Fassen oder Zuleiten von Wasser etc. zu ver-wehren und erforderlichenfalls der Verwaltung anzuzeigen.
4. Das Setzen von jungen Bäumen, sowie ihre Pflege inden ersten fünf Jahren, inkl. Schutz gegen das weidende Vieh, ge-