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8. Lelirvertrag.
(Vorn Schweiz. Gewerbeverein aufgestellte Nonnen.)
In diesem Vertrage sind die für den einzelnen Fall geltendenNamen, Summen, Daten etc. bestimmt und deutlich einzutragen.Alle Bestimmungen, welche nicht aufgenommen werden sollen,sind zu streichen. Im Druck offen gelassene Stellen müssen entwedermit Worten bezw. Zahlen oder durch einen-ausgefüllt werden.
Bei Abfassung des Lehrvertrages sind bei den dem eidgen.Fabrikgesetz unterstellten Betrieben insbesondere die Art. 11—16dieses Gesetzes genau zu beachten; ebenso die Vorschriften der-jenigen Kantone, in welchen gesetzliche Bestimmungen über dasLehrlingswesen, bezw. das Lehrvertragsverhältnis bestehen; fernerdie Verordnungen betreff. Stempelgebühren für schriftliche Verträge.
Allen denjenigen, die mit der Ausfertigung solcher Verträgenicht vertraut sind, wird empfohlen, den Vertrag vor dessen Unter-zeichnung einem Sachverständigen zur Durchsicht zu unterbreiten.
Zwischen Wilhelm Helfenberger, Mechaniker in Rorschach,als Lehrmeister und Emil Zeller, Beamter, als Vater von OttoZeller, geboren 1890, ist heute folgender Lelirvertrag abgeschlossenworden.
B e r u f s 1 e h r e.
§ 1. Emil Zeller gibt seinen Sohn Otto dem Herrn WilhelmHelfenberger in Rorschach zur Erlernung des Mechaniker-Berufes 1 )in die Lehre.
Dauer der Lehrzeit.
§ 2. Die Lehrzeit wird einschliessl. der Probezeit auf 3'/s Jahre, 2 )nämlich vorn 1. Juni 1906 bis zum 1. November 1909 festgesetzt.
Probezeit.
§ 3. Die ersten vier Wochen der Lehre gelten als Probe-zeit,3) innerhalb welcher es jedem Vertragschliessenden frei steht,
‘) Der vertragsgemäss zu erlernende Beruf oder Berufszweig (Spezialität) isthier genau zu bezeichnen.
J ) Betreffend die vorn Schweiz. Gewerbeverein für jeden Beruf festgesetzteMinimaldauer beachte man das Verzeichnis auf der Rückseite.
J Übliche Probezeit vier "Wochen, höchste Dauer acht Wochen.