Promulgation.
Die Direktion des Unterrichtswesens des Aantons Bern,
in Ausführung der §§ 20 und 21 des Gesetzes über die Organisativndes Schulwesens vom 24. Juni 1856,
beschließt:
Das von P. A. Schmid, Lehrer an der Knabensekundarschule derStadt Bern, neu bearbeitete
Lesebuch für schweizer. Sekundärschulen und Progymnasien,
I. vand,
wird als Lehrmittel in den untern Klassen der staatlichen Mittelschulendes Kantons Bern deutscher Zunge obligatorisch erklärt und ist dem-gemäß auf der bezeichneten Schulstufe dem Unterricht in der deutschenSprache nach Anweisung des Unterrichtsplanes zugrunde zu legen.
Bern, den 26. Juni 1906.
Der Direktor des Unterrichtswesens:
Dr. Gobat.
Buchdruckerei Büchler & Co., Bern.