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Städte sollen die Religion frei und an allen und jeden Orten treibenund üben, bei ihrem Glauben und Religion, Priesterschaft undKirchenordnung bis zur gänzlichen Vergleichung wegen der Religionim H. R. Reiche gelassen werden. Im Fall jemand von den dreievangelischen Ständen über die Kirchen und Gotteshäuser, derensie allbereits im Besitze sind und die ihnen zuvor zuständig, es seiin Städten, Märkten, Dörfern, und anderswo, noch mehr Gottes-häuser und Kirchen zum Gottesdienst oder auch Schulen zumUnterricht der Jugend aufbauen lassen wollte, soll solches jederzeitfreistehen. Und weil in einigen Städten die Anhänger beider Re-ligionen beisammen wohnen, soll jeder Teil seine Religion frei üben,nach seinen Priestern sich richten und dem andern in seiner Re-ligion keine Ausmessung tun, auch das Begräbnis der Leichen in denKirchen und auf den Kirchhöfen, sowie das Läuten niemand ver-wehrt sein. Es soll auch niemand von seiner Religion abgewen-det und zu des Gegenteils Religion mit Gewalt gedrungen werden.Der Kaiser legt diesem Majestätsbrief dieselbe Gültigkeit bei, welchedem Religionsfrieden für das Deutsche Reich zukommt und ver-pflichtet sich, gegen jeden, der den Majestätsbrief brechen sollte,als Verbrecher des gemeinen Friedens zu verfahren.
Quellenbuch von Richter.
39. Wallenstein vor Stralsund.
Mit Hörnergetön, in blitzender Wehr
Vor Stralsunds Wälle zog Friedlands Heer.
Ringsum längst zwang er die Länder ins Joch;
Nur Stralsund trotzte, das mächtige, noch.
Doch eh’ noch Kartaunen erdröhnten im Feld,
Entbot er zu sich die Ratsherrn ins Zelt;
Die traten gefaßt vor sein Angesicht
Und zitterten nicht.
Der Friedland sprach: „Ihr Herren vom Rat,
Dem Trotz nun entsagt, bevor es zu spat!
Nach Recht und Gesetz ist mein dieses Land;
So will es der Kaiser, Herr Ferdinand.
Drum fügt Euch und tut, was der Mächtg’e gebeut;
Von Gegenwehr laßt und ergebt Euch noch heut!“
Drauf sprachen die Ratsherrn, getreu der Pflicht:
„Das tun wir nicht“!