die Landeshoheit für das Tal Uri an das Geschlecht der Habsburgerüber, so daß diese wohl auf den Gedanken kommen konnten, alleBewohner der Waldstätte in die gleiche Abhängigkeit hinabzudrückenund die Länder ihrer Hausmacht einzuverleiben.
3. Wirtschaftliche Verhältnisse. Was die Waldstätte vorn ebenenLande besonders unterschied, war der Einfluß der Allmende, derMarkgenossenschaft (auch Marchgenossenschaft). Nicht das Eigen-tum des Einzelnen war der Mittelpunkt des Erwerbslebens, son-dern das Gemeindeeigentum. Auch hier waren Uri und Schwyzgegenüber Unterwaiden im Vorteil. Letzteres besaß fast so vieleAllmenden als Kirchspiele, während Uri und Schwyz je nur eineeinzige, große Markgenossenschaft bildeten. Über die Urner Allmendebesaß zwar das Fraumünsterstift das Obereigentum, aber die Talleute,Freie und Unfreie, verfügten darüber wie über ihr Eigen. In Schwyztrug die Markgenossenschaft, die gegen außen, besonders in Strei-tigkeiten mit dem Kloster Einsiedeln, selbständig auftrat, wesentlichdazu bei, die Hörigen und Zinsleute fast auf die Höhe der freienBauern zu bringen. In der Markgemeinde kamen alle Talleute zu-sammen; hier hatten sie ihre gemeinsamen Interessen; von der gutenAusnutzung der Alpen weiden hing der Wohlstand des Einzelnen ab;darin wurzelte ihre Freiheit; denn in diese Angelegenheiten ließensie sich nicht hineinregieren. Die Markgenossenschaften waren sobedeutend, daß ihnen zum Bauernstaat nur die politische Unabhängig-keit fehlte. Sie war das Werk der folgenden Zeit.
II. Der Bund der drei Waldstätte.
1. Uri wird reichsfrei 1231. Die stets wachsende Machtfülledes Hauses Habsburg bildete für die Waldstätte eine Gefahr, dersie sich zu entziehen suchten. Bei diesem Streben kam ihnen diegünstige Lage ihres Landes zu gute. Der Gotthardpaß war die kür-zeste Verbindung zwischen Po- und Rheinebene. Das Reich hatteein Interesse, dieses Eingangstor nach Italien in seine Hand zn be-kommen. So kaufte denn König Heinrich, der Sohn Friedrichs II.,das Ländchen Uri 1231 von der liabsburgischen Vogtei los, nahmes aus Reich zurück und versprach, es niemals zu verpfänden, nochzu veräußern. Als königliche Gemeinde mit eigenem Siegel,standen die Urner jetzt unter selbstgewählten Landammännern;die Markgemeinde erweiterte sich zur Landsgemeinde. Reichs-vögte übten die Landeshoheit aus, und da sie wechselten, konnte