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I. Das Altertum.
von Archonten auf Lebenszeit, dann auf 10 Jahre, zunächstaus dem Geschlecht des Kodrus, dann aus dem ganzen Adel.Schließlich 9 Archonten auf ein Jahr: Archon Eponymus,nach dem das Jahr benannt wird, Archon Basileus, derOberpriester, Archon Polemarchus, der Heerführer, die6 übrigen heißen Thesmotheten oder Richter.
2. Die Adelsherrschast seit 709.
620 Der Archont Drakon läßt das bestehende mündliche Rechtschriftlich abfassen („mit Blut geschriebene Gesetze").
L. Die Solonische Verfassung.
594 Die Reformen des Kodriden Solon:
l. Die Seisachtheia oder Schuldencrleichternng durch Herab-setzung des Münzfußes (73 alte Drachmen gleich 100 neuen)und Aufhebung der Schuldknechtschaft.
II. Gliederung -es Volkes:
1. Die Bürger. Sie werden nach den Jahreseinkünftenaus ihrem Grundbesitz in 4 Klassen eingeteilt:
a) die Pentakosiomedimnen (die großen Grund-besitzer mit über 500 Scheffel Ertrag);
b) die Hippeis (der minder begüterte Adel mit 800bis 500 Schessel Ertrag);
o) die Zeugiren (die kleinen Grundbesitzer mit 150bis 300 Scheffel Ertrag);
ä) die T Heien (Arbeiter, Handwerker mit geringeremGrundbesitz und steuerfrei).
Aus der ersten Klasse werden die Archonten, aus dendrei ersten Klassen die anderen Beamten gewählt. Zumregelmäßigen Kriegsdienst sind die drei ersten Klassenverpflichtet, die beiden ersten zum Reiterdienst.
2. Die Metöken oder Schutzverwandten, Handel- undgewerbetreibende Fremde, steuer- und kriegsdienstpflichtig,aber ohne Bürgerrecht, das ausnahmsweise verliehenwerden kann.
3. Die Sklaven, im Privatbesitz der einzelnen Bürger,aber unter dem Schutze der Gesetze.
III, Die Staatsgewalten:
1. Die 9 Archonten, nur aus der ersten Klasse wählbar.
2. Der Rat oder die Bule, ein Ausschuß von 400 jährlichaus den 3 ersten Klassen zu wählenden, über 30 Jahrealten Bürgern (aus jeder Phrfle 100), der alle vor dieVolksversammlung gehörenden Angelegenheiten vorbe-raten muß; 4mal im Jahre wird die Volksversammlungberufen.
3. Die Volksversammlung oder Ekklesia besteht ausallen über 20 Jahre alten Vollbürgern. Fhre Befugnissesind: Wahl der Beamten und der Mitgsieder der Bule,Abnahme der Rechenschaft über die Verwaltung derBeamten, die Gesetzgebung, die wichtigsten politischenEntscheidungen.