XI. Die ersten Bundesgesetze.
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statteten den beiden Städten Bündnisfreiheit, während z. B. dieGlarner durch ihren Bund ganz an den Willen der drei Waldstätte ge-bunden waren. Doch spürten die Eidgenossen, daß es notwendig war,sich besser zu einigen. Gewisse Satzungen sollten von allen Orten gleichanerkannt und befolgt werden. Ein Anfang von Bundesgesetz-gebung wurde gemacht im Pfaffenbrief (1370) schon vor demSempacherkrieg. Bruno Brun, ein Sohn des frühern Bürgermeistersund Vorsteher des Chorherrnstifts am Großmünster in Zürich, hatte sichmit dem Luzerner Peter G und oldin gen, der später bei Sempachsiel, verfeindet. Als dieser einmal den Markt von Zürich besuchte, ließihn Bruno Brun gefangen setzen. Sowohl die Luzerner, als auch dieZüricher, waren über diesen Streich tief empört. Gundoldingen wurde so-gleich befreit, und Brun sollte bestraft werden. Er weigerte sich, vor Ge-richt zu erscheinen, da er als Geistlicher nur dem Bischof verantwort-lich sei. Brun wurde dann aus Zürich verbannt. Nun schlössen Zürich,Luzern, Zug und die Watdstätte 1370 eine Übereinkunft: Jeder Ein-wohner, er sei nun Pfaff oder Laie, d. h. Geistlicher oder Nichtgeist-licher, hat sich dem weltlichen Richter zu fügen. Wer dawiderhandelt, wird verbannt. Auch darf niemand den andern vor ein fremdesGericht ziehen. — Die gleichen sechs Orte verpflichteten sich auch in dem-selben Brief, alle Straßen von der „stiebenden" Brücke bis genZürich zu schirmen, so daß jeder mit seiner Habe sicher darauf reisenkönne.
» -r, <." t Auch aus dem Sempacherstreit zogen die Eidge-
' 8° 1 * : nossen manche gute Lehre. Es war notwendig, ein-
rn - t ander rascheren Zuzug zu leisten. Wie gefährlich
stand die Sache im Streit ob Sempach! Weder die Zürcher noch dieBerner waren zur Stelle. So ließen auch die Waldstätte im April 1388das Tal Glarus fast ganz im Stich. Dann fehlte es an einer gemein-samen Ordnung im Krieg selbst, an bestimmten Regeln bei der Verfol-gung des Feindes, bei der Sammlung und Verteilung der Beute. Manchegefährdeten den Sieg dadurch, daß sie zu früh mit dem Plündern be-gannen. Nun stellten 1393 alle acht Orte (samt Svlothurn) imSempacherbrief eine Krieg svrdnung fest: Es soll jeder beimBanner bleiben, bis daß der Streit vollendet, die Gefahr beseitigtist. Wer sich vorher zum Plündern weg begibt, wird bestraft. Selbst dieVerwundeten sollen auf der Walstatt bleiben. Erst, wenn es die Haupt-leute erlauben, darf geplündert werden. Die Beute wird den Haupt-leuten gebracht und von diesen gleichmäßig unter alle Krieger ver-teilt. Gotteshäuser dürfen nicht geschädigt und beraubt werden.Ebenso dürfen die Unbewöffneten (Frauen, Greise und Kinder) nichtmißhandelt werden. Kein Land und keine Stadt darf eigenmächtigund mulwillig einen Krieg beginnen. Wie der Pfaffenbrief, enthält auchdieses zweite Bundesgesetz eine Anzahl Bestimmungen, wie man den
Gründer und Lruqger. lAeschichle.
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