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Quellenbuch zur Schweizergeschichte : kleine Ausgabe / bearb. von Wilhelm Oechsli
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reichung von Marschrouten oder Empfehlungen wissentlich mitwirkt, wird, je nach demGrade seiner Mitwirkung, mit Gefängnis von 1 Monat bis auf 3 Jahre, sowie miteiner Geldbuße bis auf Fr. 1000 und, sofern der Betreffende Schweizerbürger ist, mitdem Verlust deS Aktivbürgerrechts bis auf 10 Jahre bestraft.

Hat der Betreffende sich durch Vertrag zur Errichtung eines ganz oder thcilwcifeschweizerischen TruppenkorpS für einen fremden Staat verpflichtet, so kann die Gefängnis-strafe bis auf 5 Jahre, die Geldbuße bis auf Fr. 1000 und der Verlust des Aktivbürger-rechts bis auf 10 Jahre gesteigert werden.

212. KundesdefchluK betreffend Iliiterstitlrnng von Atpenstraffcn.

26. Zuli 1861.

Amtl. Samml. VII, S. 70.

1. Den Kantonen Uri und Wallis wird für die Erstellung der Furkastraßevon Obcrwald bis Hofpenthal ein Bundesbcitrag von zwei Dritteln der Erstellungs-kostcn in dem Sinne bewilligt, daß dieser Beitrag die Summe von Fr. 800,000 nichtübersteigen darf.

2. Der Ausführung der Straße sollen im Allgemeinen die von den eidg. Genie-offizieren aufgenommenen Pläne zu Grunde gelegt werden. Den Kantonen bleibt je-doch vorbehalten, vor oder während der Bauausführung Modifikationen vorzuschlagen,die der Genehmigung des Bundcsrathes unterliegen.

Die Fahrbreite soll mindestens 12 Fuß betragen, und wo es thunlich erscheint,sollen AuSweichplähe angebracht werden.

Die Maximalsteigung soll 12 °/o und die durchschnittliche Steigung 7 bis 8°/onicht übersteigen.

Die AttSführungspläne für sämtliche Bauten sind dem Bundesrathe jeweilen vordem Beginn der Arbeiten zur Genehinigung mitzutheilen, ebenso auch die für allfälligeUnternehmer auszustellenden Lastcnhcfte.

3. Der Bundesrath wird die Ausführung der Bauten überwachen und, wo denVorschriften nicht nachgelebt würde, aus Abhilfe dringen.

4. Der Bau der Straße soll bis Ende 1864 vollendet sein.

7. Den Kantonen Uri und Graudündcn wird für die Erstellung einer Straßevon Andermatt bis DiffentiS über die Oberalp ein BundeSbeitrag von zwei Drittelnder Erstcllungskosten in dem Sinne bewilligt, daß dieser Beitrag die Summe vonFr. 350,000 nicht übersteigen darf. fBedingungen ähnlich wie obenf.

10. Den Kantonen Uri und Schwyz wird für die Erstellung der Axcnstraßeein Bundesbcitrag von zwei Dritteln der Erstellung-kosten in dem Sinne bewilligt, daßdieser Beitrag die Summe von Fr. 600,000 nicht übersteigen darf.

11. Die Fahrbahnbreite soll mindestens 18 Fnß, in allfälligen Galerien 16 2 /3 Fußbetragen und die Steigung 5<*/o nirgends übersteigen.

13. Dem Kanton Graubünden wird für die Ausführung folgender weitcrnStraßen, nämlich:

Der Schhnstrahe,

Landwasserstraße von Vazerol oder Filisurerbrücke nach Davos-Platz,

Flüelastraße,

Unterengadinstraße von Ardcz nach Martinsbruck,