194. Aus der Verfassung des Teutschen Reiches. 161
gegeben sein werde, unter dem Wahrzeichen ihrer alten Herrlichkeit dasVaterland einer segensreichen Zukunft entgegen zu führen. Wir übernehmendie Kaiserliche Würde in dem Bewußtsein der Pflicht, in deutscher Treue dieRechte des Reiches und seiner Glieder zu schützen, den Frieden zu wahren,die Unabhängigkeit Deutschlands, gestützt auf die geeinte Kraft seines Volkes,zu verteidigen. Wir nehmen sie an in der Hoffnung, daß dem deutschenVolke vergönnt sein wird, den Lohn seiner heißen und opfermütigen Kampfein dauerndem Frieden und innerhalb der Grenzen zu genießen, welche demVaterlande die seit Jahrhunderten entbehrte Sicherheit gegen erneute AngriffeFrankreichs gewähren. Uns aber und Unsern Nachfolgern an der Kaiserkronewolle Gott verleihen, allezeit Mehrer des Deutschen Reiches zu sein, nicht ankriegerischen Eroberungen, sondern an den Gütern und Gaben des Friedens,auf dem Gebiete der Volkswohlfahrt, Freiheit und Gesittung.
Gegeben Hauptquartier Versailles den 18. Januar 1871. Wilhelm.
(Hahn, Kaiser Wilhelms Gedenkbuch.)
1S4. Aus der Verfassung des Deutschen Reiches (16. April 1871).
Artikel 3. Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Bürgerrechtmit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) einesjeden Bundesstaates in jedem anderen Bnndesstaate als Inländer zu behandelnund demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichenÄmtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürger-rechtes und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselbenVoraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in betreff der Rechts-verfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist. . . .
Artikel 5. Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesratund den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beiderVersammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend. . . .
Artikel 7. Der Bundesrat beschließt 1. über die dem Reichstage zumachenden Vorlagen und die von demselben gefaßten Beschlüsse; 2. über diezur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvor-schriften und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichsgesetz etwas Anderesbestimmt ist; 3. über Mangel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetzeoder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.
Ärtikel 11. Das Präsidium st des Bundes steht dem Könige von Preußenzu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reichvölkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären undFrieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staateneinzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.
Artikel 12. Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrat und den Reichstagzu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.
Artikel 15. Der Vorsitz im Bundesrate und die Leitung der Geschäftesteht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist.
st der Vorsitz.Rüde, Quellenbuch.
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