Band 
Vierter Teil.
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Mühen, diese um mehr als hunderttausend Leben erkaufte Stadt mitall der gehofften Beute darin, unrettbar den Flammen zum Raube werdenzu sehen.

Ungeheure Dampfwolken lagerten am Morgen des 9. über Land undMeer; nur zuweilen, wenn ein heftiger Windstoß den Saum dieses überdie unglückliche Stadt ausgebreiteten undurchdringlichen Schleiers zerrißund emporhob, entdeckte man am jenseitigen Ufer die Hafenforts, dieder Verwüstung ringsum entgangen zu sein schienen. Im Verlaufe desNachmittags erlagen indes auch diese, eins nach dem andern, ungeheuren,gewaltigen Explosionen; nur bei einem, dem Fort St. Nicolai, versagtedie Mine, und es blieb, eine vereinzelte Ruine, allein aufrecht, gleich-sam um von der Größe des hier gebrachten Opfers und von der Wutder menschlichen Leidenschaft ein redendes Zeugnis abzulegen.

Jetzt gleicht Sewastopol, aus der Ferne gesehen, dem Krater einesausgebrannten Vulkans. Von unserer Flotte ist überhaupt keine weitereSpur übriggeblieben als die verkohlten Balken, Spieren und Planken,welche am Ufer zerstreut umherliegen und die unsere Soldaten auflesen,um damit ihre Suppe zu kochen und die Wachtfeuer zu unterhalten.

91. Der Pariser Vertrag vom 30. März 1856.

Französisch und deutsch bei J. von Jasmund, Aktenstücke zur orienta-lischen Frage, Bd. II, 3. Abt., 1856, S. 342 ff. Gekürzt.

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Art. 1. Von dem Tage der Auswechslung der Ratifikationen desgegenwärtigen Vertrages an wird auf ewige Zeiten Friede und Freund-schaft bestehen zwischen Seiner Majestät dem Kaiser der Franzosen,Ihrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs von Großbritannienund Irland, Seiner Majestät dem König von Sardinien, Seiner Kaiser-lichen Majestät dem Sultan einerseits und Seiner Majestät dem Kaiseraller Reußen andererseits sowie zwischen je ihren Erben und Nach-folgern, ihren Staaten und Untertanen.

Art. 2. Da der Friede zwischen den genannten Majestäten glücklichhergestellt worden ist, so werden die während des Krieges besetztenund eroberten Gebietsteile von beiden Seiten geräumt werden. . . .

Art. 7. Seine Majestät der Kaiser von Österreich, Seine Majestät derKaiser der Franzosen, Ihre Majestät die Königin des Vereinigten König-reichs von Großbritannien und Irland, Seine Majestät der König von Preußen,Seine Majestät der Kaiser aller Reußen und Seine Majestät der Königvon Sardinien erklären die Hohe Pforte der Vorteile des öffentlichen euro-päischen Rechts und des europäischen Konzerts teilhaftig. Ihre Majestätenverpflichten sich, die Unabhängigkeit und den Territorialbestand desOttomanischen Reiches zu achten, garantieren gemeinschaftlich die genaueBeobachtung dieser Verpflichtung und werden demgemäß jeden sie ge-fährdenden Akt als eine Frage von allgemeinem Interesse betrachten.