Band 
Vierter Teil.
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werden. Im Strafverfahren sind die Anklageschrift sowie die dem An-geklagten zuzustellenden Bescheide in der Landessprache auszufertigen,deren er sich bei seinen Aussagen bedient hat, und in ebendieser Spracheist auch die Hauptverhandlung zu führen, außer in jenem Fall, in dem dieZusammensetzung der Geschworenenbank dies unmöglich macht. Zwei-deutig war die Bestimmung, daß in bürgerlichen Rechtsstreitigkeitendas Erkenntnis samt Gründen in jener Landessprache auszufertigen ist,in der der Rechtsstreit verhandelt wurde; war damit die ganze Ver-handlung in allen ihren Stadien gemeint, also auch die innere Beratungdes Gerichts über einen in tschechischer Sprache angebrachten Rechts-streit, so mußte danach das Urteil deutsch ergehen, oder wollte mandieser Bestimmung die Bedeutung geben, daß der Rechtsstreit über einetschechische Eingabe überhaupt tschechisch verhandelt werden müsse, sowar der Utraquismus in die innere Gerichtssprache eingeführt. Über dieinnere Amtssprache war allerdings nichts ausdrücklich bestimmt, und dieUrheber der Sprachen Verordnung verwahrten sich auch dagegen, als obsie die innere Amtssprache ändern wollten; Stremayr rühmt sich in seinenErinnerungen, daß er neben vielfachen Abschwächungen der tschechischenForderungen auch die deutsche innere Amtssprache gewahrt habe, aberdie späteren Verordnungen Prazaks 1 von 188G bewiesen, daß von jenerersten Sprachenverordnung aus das Eindringen des Tschechischen in dieinnere Amtssprache seinen Ausgangspunkt genommen hat. Aber darinlag zunächst nicht die Bedeutung der Sprachenverordnung, sondern inder allgemeinen Vorschrift des gleichmäßigen Gebrauchs beider Sprachenim Parteienverkehr im ganzen Land. Danach konnten in jedem, auchin einem ganz deutschen Gerichtsbezirk, tschechische Eingaben einge-bracht werden und mußten eine tschechische Erledigung finden. Die bis-herige Praxis war dem entgegen; einmal wurden derartige tschechischeEingaben in deutschen Bezirken überhaupt sehr selten eingebracht, inmanchen Fällen wurden sie auch von den Gerichten abgelehnt. DieseÜbung stützte sich wesentlich darauf, daß der § 13 der damals be-stehenden Gerichtsordnung, der den Parteien vorschrieb, die «landes-übliche» Sprache zu gebrauchen, vom Verfasser dieser Gerichtsordnungund durch die eine Neuauflage der Allgemeinen Gerichtsordnung vor-stellende Westgalizische Gerichtsordnung dahin interpretiert wurde, daßmit jenem Ausdruck die «im Lande beim Gericht übliche Sprache» ge-meint sei, infolgedessen der Gebrauch der tschechischen Sprache in einemrein deutschen Gerichtsbezirk nicht gelte, da in diesem die tschechischeSprache nicht gerichtsüblich war. In diesem Sinne hatten die Gerichte,auch das Reichsgericht, in der Regel die Sachlage aufgefaßt, und dieswar auch die Anschauung der deutschen Bevölkerung Böhmens, daßein Unterschied zwischen landesüblicher und Landessprache bestehe, einUnterschied, den auch der Artikel 19 des Staatsgrundgesetzes über dieSprachenfrage in zwei verschiedenen Absätzen gemacht hat; man ver-stand unter der ersteren die im betreffenden Gebiet übliche Sprache, so

1 1820—1901, Führer der gemäßigten Tschechen. 1881—1888 förderte erals Justizminister im Kabinett Taaffe die Tschechisierung der Gerichte.