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Darstellungen aus der Weltgeschichte für Bürgerschulen : mit Hervorhebung der Kulturverhältnisse nach Meisterwerken der geschichtsschreibung / von Ferdinand Krautmann
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geschlossen ist (wegen strafgerichtlicher Verurteilung rc.) und in der Gemeinde,in welcher das Wahlrecht auszuüben ist, am Tage der Ausschreibung der Wahlseit mindestens einem Jahre seinen Wohnsitz hat. Wählbar als Abgeordneter istderjenige, welcher die österreichische Staatsbürgerschaft seit mindestens 3 Jahrenbesitzt, das 30. Lebensjahr zurückgelegt hat und aktiv wahlberechtigt ist. JederWahlberechtigte wird in eine Liste eingetragen. Er kann Reklamation erheben,wenn entweder solche Personen in die Liste aufgenommen wurden, denen dasWahlrecht nicht zukommt, oder wenn er selbst oder andere Wahlberechtigte darinnicht enthalten sind. In einigen Kronländern (Niederösterreich, Schlesien u. a.)besteht die Wahlpflicht, d. h. wer sein Wahlrecht ohne Nachweis gesetzlicherVerhinderungsgründe nicht ausübt, wird bestraft.

Die Mitglieder des Reichsrates sind immun, d. h. unverantwortlich fürdas, was sie im Reichsrate sprechen. Wenn ein Mitglied wegen einer Handlungoder Äußerung außerhalb des Reichsrates gerichtlich belangt werden soll, mußdas Herrenhaus, beziehungsweise das Abgeordnetenhaus seine Zustimmung geben.

Den Präsidenten des Herrenhauses ernennt der Kaiser, während dasAbgeordnetenhaus seinen Präsidenten selbst wählt. Ein Gesetzesvorschlag kannvon den Ministern oder von einem Mitgliede des Reichsrates eingebrachtwerden. Damit er Gesetz werde, ist erforderlich: 1. die Zustimmung beiderHäuser des Reichsrates; 2. die Sanktion des Kaisers durch seine Unterschrift;

3. die Gegenzeichnung (Kontrasignierung) eines oder mehrerer Minister;

4. die Veröffentlichung des Gesetzes im Reichsgesetzblatte. Dieses erscheintin acht Sprachen; der deutsche Text ist der authentische (maßgebende). SolcheGesetze heißen Reichsgesetze und gelten, sofern nicht im Gesetze selbst etwasanderes angeordnet ist, für alle im Reichsrate vertretenen Königreiche undLänder.

Der Wirkungskreis des Reichsrates umfaßt alle Angelegenheiten, diesich auf Rechte, Pflichten und Interessen beziehen, die allen Ländern gemeinschaftlichsind, so z. B. die Genehmigung der im KapitelDer Kaiser" genannten Verträge,die jährliche Bewilligung des Rekrntenkontingentes (Zahl der auszuhebenden Rekruten),die Art der Erfüllung der Wehrpflicht, die Feststellung der Voranschläge des Staats-haushaltes (Einnahmen- und Ansgabenbudget) und die jährliche Bewilligung dereinzuhebenden Steuern, die Aufnahme von Anlehen, die Veräußerung oder Belastungvon unbeweglichem Staatsvermögen, die Regelung des Geldwesens, des Reichs-kommnnikationswesens (Telegraph, Post, Eisenbahn, Schiffahrt), die Gewerbegesetz-gebnng, die Gesetzgebung über das Staatsbürger- und Heimatrecht, über das Vereins-,Versammlungs- und Preßrecht, das Unterrichtswesen, über das Straf- undZivilrecht u. v. a.

Wenn sich die dringende Notwendigkeit solcher Anordnungen, zn welchen dieZustimmung des Reichsrates erforderlich ist, zn einer Zeit herausstellt, wo diesernicht versammelt ist, so können sie durch kaiserliche Verordnung mit provisorischer(einstweiliger) Gesetzeskraft getroffen werden, sofern sie nicht eine Änderung derStaatsgrnndgesetze bezwecken, eine dauernde Belastung des Staatsschatzes oder eineVeräußerung des Staatsgutes betreffen. Diese Verordnung muß von sämtlichen