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Quellenbüchlein zur Kulturgeschichte des deutschen Mittelalters aus mittelhochdeutschen Dichtern : mit Ausschluss des Nibelungen- und Gudrunliedes und Walthers von der Vogelweide / zusammengestellt und mit einem Wörterverzeichnis versehen von Theodor Schauffler
Entstehung
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126
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I 26

ERLÄUTERUNGEN ZU ABTEILUNG I:

1252, zwar namenlos überliefert, aber nach Stil und VersbauEigentum R.s. Die Vergleichung mitb, i8ergiebt einen Wider-spruch bez. des Schenkenamts, um das Bayern und Böhmensich stritten. Auf dem Reichstag zu Augsburg 1275 wurdedie Kurstimme Bayerns, zu Nürnberg 1290 diejenige Böh-mens anerkannt. 7. Böhmen steht voran wegen R.spersönlichen Beziehungen, s. zu 1, c. 8. Die Hdschr.:wer den; viell. Wortspiel: Wehr,den oder: werten. 1 t)) 20.Karl d. Gr. gilt als Begründer aller staatlichen und recht-lichen, wie Konstantin als der aller kirchlichen Ordnung;s, Sprichw. 12. Über die Hofämter vgl. noch Nib. 10 f. 776.Gudr. 553. i6nf., und die Parodie Helmbr. 1536 fr.

7 » Vgl. K. Bartsch, das Fürstenideal des Ma.s imSpiegel deutscher Dichtung, in den Vorträgen und Aufsätzen,1883. - a) 7. seine Geburt ohne Makel. 9. bei weitemnicht so. 21. das Höchste, was man sich wünschenkonnte. 29. der Armen Zuflucht. 33. vgl. zu QB. 58.

35. sein Rat half über Schwierigkeiten hinweg. 36.für die Zeit bezeichnend; vgl. Kaiser Heinrich VI., KönigWenzel II., Sohn Ottokars, die Herzoge Heinrich IV. vonBreslau und Jan I. von Brabant, Markgraf Otto von Branden-burg, Witzlav IV., Fürst von Rügen. 39. äufserer Schliffund innere Bildung. h) gedichtet 1235/7 zur Begrüfsungdes Kaisers, von dem man Demütigung der Ruhestörer er-wartete. Röthe liest vs. 4 ein bilden; vs. 5 ein volliu kruft.

c) Die Chronik Ottokars Von Horneck behandelt diesteirisch-östreichische Geschichte von 1246, die Reichsge-schichte von 1250 an, beide bis 1309. 5. gemeinunparteiisch. 9. obet, Verbum: war obenauf. Vgl.Nib. 5. Waith. 166.

8. Vielfach erhoben die Landesherrn mifsbräuchlichAnspruch auf Rechte, die nicht ihnen, sondern nur demKönig zukamen. Aber nicht blofs diese (bes. unter c scharfgerügten) Mifsbräuche waren es, welche schliefslich die staat-liche Einheit des Reiches sprengten, sondern auch aufrechtlichem Wege erwarben sich die Fürsten weitgehendeBefugnisse. Diese schon zur Zeit der Ottonen mit Erteilungvon Immunitäten beginnende Bewegung endigte im 13. Jh.damit, dafs die ursprünglichen Grofsgrundbesitzer Landes-herrn in politischem Sinn wurden und alle staatlichen Rechte